European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00023.21G.0415.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 15 FBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Nach § 18 Abs 2 GmbHG bedarf es mangels abweichender Regelungen der Satzung zur Vertretung der Gesellschaft der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung gilt dies grundsätzlich auch für gemäß § 50 Abs 4 GmbHG aufgrund eines Sonderrechts entsendete Geschäftsführer.
[2] Dagegen spricht nicht, dass – wie der Revisionsrekurs vermeint – der Zweck des Entsendungsrechts dadurch vereitelt würde. Vielmehr hat auch der entsendete Geschäftsführer im Zweifel nur jene Rechtsposition inne, die das Gesetz auch in allen anderen Fällen einem Geschäftsführer zuweist. Entgegen den Revisionsausführungen kann auch keine Rede davon sein, dass das Entsendungsrecht dadurch entwertet würde, weil es stets eines Beschlusses der Generalversammlung bedürfe. Ein derartiger Beschluss ist nicht für die Entsendung des Geschäftsführers erforderlich, sondern nur dann, wenn diesem eine von der gesetzlichen Zweifelsregel des § 18 Abs 2 GmbHG abweichende Vertretungsbefugnis zukommen soll und die Satzung noch keine diesbezügliche Regelung enthält. Die im Revisionsrekurs zitierten Belegstellen besagen lediglich, dass die anderen Gesellschafter an der Bestellung eines Geschäftsführers durch einen entsendungsberechtigten Gesellschafter nicht mitwirken müssen. Dies ist aber ohnedies unbestritten. Warum ein Entsendungsrecht auch ohne satzungsmäßige Grundlage dazu führen sollte, dass der entsendete Geschäftsführer abweichend von § 18 Abs 2 GmbHG einzelvertretungsbefugt wäre, ist nicht zu sehen.
[3] Im Übrigen ist auch ein nur gesamtvertretungsbefugter entsendeter Geschäftsführer keineswegs ohne Einfluss, weil mangels abweichender Satzungsbestimmung der in § 18 Abs 2 GmbHG statuierte Grundsatz der Vertretung durch sämtliche Geschäftsführer dazu führt, dass ohne Mitwirkung des entsendeten Geschäftsführers kein Vertretungsakt zustande kommen kann. Auf seine Eintragung im Firmenbuch kommt es nicht an (vgl N. Arnold in Gruber/Harrer, GmbHG² § 17 Rz 44).
[4] 2.1. Die Frage, ob bei der Firmenbuchanmeldung alle Geschäftsführer mitwirken müssen oder dies der entsendete Geschäftsführer allein vornehmen kann, ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung nicht etwa „unentschieden“. Die Anmeldung zum Firmenbuch ist von Geschäftsführern „in vertretungsbefugter Anzahl“ vorzunehmen (vgl § 11 FBG; 6 Ob 243/08s). Auch hier gilt mangels abweichender Regelung in der Satzung die Bestimmung des § 18 Abs 2 GmbHG.
[5] 2.2. Firmenbuchanmeldungen erfolgen dabei im Namen des betreffenden Rechtsträgers, wobei dieser durch den Vorstand bzw durch die Geschäftsführer vertreten wird (RS0123556). Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben (RS0122153). Eine allgemeine subsidiäre Anmeldungsbefugnis von Gesellschaftern oder Stiftern besteht nicht (zu letzteren RS0122153).
[6] 3. Die weiteren im Revisionsrekurs angesprochenen Fragen stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Im Übrigen kann für die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, wie bei Eintragung eines Geschäftsführers mit „falscher“ Vertretungsbefugnis vorzugehen ist, dem Gesetz in § 10 FBG eine ausdrückliche Antwort entnommen werden.
[7] 4. Zusammenfassend bringen die Revisionsrekurse sohin keine Rechtsfragen der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen waren.
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