OGH 6Ob87/07y (RS0122153)

OGH6Ob87/07y15.4.2021

Rechtssatz

Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. § 33 Abs 3 PSG trägt die Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung ausschließlich dem Stiftungsvorstand auf. Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht.

Normen

PSG §33 Abs3

6 Ob 87/07yOGH25.05.2007

Veröff: SZ 2007/86

6 Ob 194/10pOGH16.03.2011
6 Ob 98/14aOGH28.08.2014

Auch; nur: Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht. (T1)<br/>Beisatz: Dem Stifter steht auch eine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung eines Eintragungsbegehrens nicht zu. (T2)<br/>Beisatz: Begünstigte können nicht die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung herbeiführen. (T3)

6 Ob 137/18tOGH31.08.2018

Vgl aber; Beisatz: Der Stifter hat keine eigene Anmeldebefugnis, weil der Vorstand zur Anmeldung verpflichtet ist und die Unterlassung der Anmeldung eine Pflichtverletzung iSd § 27 PSG darstellen würde. Wenn das Firmenbuchgericht aber die meritorische Zulässigkeit einer vom Stifter vorgenommenen Änderung der Stiftungsurkunde endgültig beurteilt und verneint, dann ist dem Stifter gegen die Abweisung des Begehrens auf Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung eigene Rekurslegitimation zuzubilligen. (T4)

6 Ob 22/21kOGH15.04.2021

Vgl; Beisatz: Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. Eine allgemeine subsidiäre Anmeldungsbefugnis von Gesellschaftern oder Stiftern besteht nicht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20070525_OGH0002_0060OB00087_07Y0000_001