Normen
6 Ob 87/07y | OGH | 25.05.2007 |
Veröff: SZ 2007/86 |
6 Ob 194/10p | OGH | 16.03.2011 |
6 Ob 98/14a | OGH | 28.08.2014 |
Auch; nur: Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht. (T1)<br/>Beisatz: Dem Stifter steht auch eine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung eines Eintragungsbegehrens nicht zu. (T2)<br/>Beisatz: Begünstigte können nicht die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung herbeiführen. (T3) |
6 Ob 137/18t | OGH | 31.08.2018 |
Vgl aber; Beisatz: Der Stifter hat keine eigene Anmeldebefugnis, weil der Vorstand zur Anmeldung verpflichtet ist und die Unterlassung der Anmeldung eine Pflichtverletzung iSd § 27 PSG darstellen würde. Wenn das Firmenbuchgericht aber die meritorische Zulässigkeit einer vom Stifter vorgenommenen Änderung der Stiftungsurkunde endgültig beurteilt und verneint, dann ist dem Stifter gegen die Abweisung des Begehrens auf Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung eigene Rekurslegitimation zuzubilligen. (T4) |
6 Ob 22/21k | OGH | 15.04.2021 |
Vgl; Beisatz: Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz im Firmenbuchverfahren, dass bei juristischen Personen die vertretungsbefugten Organe die erforderlichen Anmeldungen durchzuführen haben. Eine allgemeine subsidiäre Anmeldungsbefugnis von Gesellschaftern oder Stiftern besteht nicht. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20070525_OGH0002_0060OB00087_07Y0000_001
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