European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00047.21I.0412.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: das Unterbleiben der Einholung eines weiteren kinderpsychologischen Gutachtens) kann im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist aus Gründen des Kindeswohls erforderlich (RS0030748 [T5]). Dies ist hier nicht der Fall.
[2] 2. Ein der Rechtsrüge zuzuordnender rechtlicher Feststellungsmangel liegt nur vor, wenn Tatsachenfeststellungen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind (RS0053317). Wurden jedoch zu einem bestimmten Thema (hier: zur Frage, welche Maßnahmen getroffen werden könnten, um ein Bindungsverhältnis zwischen dem minderjährigen Paul und seinen Großeltern als Voraussetzung für die Einräumung eines Kontaktrechts zu schaffen) ohnehin Feststellungen getroffen, ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]). Der Oberste Gerichtshof ist aber auch im Außerstreitverfahren nur Rechts‑ und nicht Tatsacheninstanz (RS0006379 [T4]).
[3] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 107 Abs 5 AußStrG (vgl 7 Ob 29/16i).
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