OGH 14Ns23/21z

OGH14Ns23/21z8.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in der Strafsache gegen ***** R***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB, AZ 38 Hv 7/21a des Landesgerichts Krems an der Donau, über Vorlage gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 23 Bs 64/21m, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00023.21Z.0408.000

 

Spruch:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

 

Gründe:

[1] Mit Anklageschrift vom 1. Februar 2021, AZ 5 St 30/21p (ON 135), legt die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau ***** R***** dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB subsumierte Taten zur Last.

[2] Danach habe er gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) nachgenannten Unternehmen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle beging, indem er zur Ausführung der Taten in Gebäude einbrach, und zwar

1./ am 1. Juli 2020 in D***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ***** P***** und ***** B***** als Mittäter (§ 12 StGB) der A***** GmbH, indem sie in das Firmengebäude einbrachen, die Büroräume durchsuchten, Schränke und Spinde aufbrachen und 3.350 Euro Bargeld mitnahmen;

2./ am 26. Juni 2020 in B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zumindest ***** P***** als Mittäter (§ 12 StGB) der P***** GmbH, indem sie durch ein Fenster in das Firmengebäude eindrangen und Fahrräder, E‑Bikes, Zubehör sowie Bargeld im Gesamtwert von 98.222,05 Euro mitnahmen.

[3] Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Landesgerichts Krems an der Donau wurde in der Anklageschrift nicht begründet.

[4] Der Angeklagte erhob gegen die Anklageschrift keinen Einspruch.

[5] Die Akten wurden vom Vorsitzenden des Schöffengerichts wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts Krems an der Donau gemäß § 213 Abs 6 zweiter Satz StPO dem Oberlandesgericht Wien und von diesem – weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4 StPO genannten Gründe (vgl RIS‑Justiz RS0124585) gemäß § 213 Abs 6 letzter Satz, § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

[7] Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.

[8] Wird eine Person wegen mehrerer Straftaten angeklagt, ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO), wobei (soweit gegenständlich relevant) unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere zur Führung aller Verfahren zuständig ist (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO).

[9] Bei Subsumtionseinheiten (hier: nach § 29 StGB) ist die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden Straftaten nach den Kriterien des § 36 Abs 3 StPO zu ermitteln. Begründet (für sich betrachtet) eine einzige davon die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts, ist dieses zur gemeinsamen Verfahrensführung zuständig (vgl RIS‑Justiz RS0131445; Oshidari , WK‑StPO § 37 Rz 5/1).

[10] Gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO kommt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren (unter anderem) wegen des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs 1 Z 5 StGB) bei einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden zu. Da die Anklageschrift (nur) zu 2./ einen diesen Betrag übersteigenden Wert inkriminiert, ist jenes Landesgericht zur (gemeinsamen) Verfahrensführung zuständig, in dessen Sprengel die zu 2./ dargestellte Tat ausgeführt wurde.

[11] Demnach wäre nach den bisherigen Verfahrensergebnissen (zum Bezugspunkt der Zuständigkeitsprüfung vgl RIS‑Justiz RS0131309 [T3]) jedenfalls ein im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz gelegenes Landesgericht zur Führung des Hauptverfahrens zuständig.

[12] Die Strafsache war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung an das zuständige Landesgericht zu übermitteln.

Stichworte