European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:010OBS00038.21T.0330.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Bescheid vom 2. 12. 2019 entschied die Tiroler Gebietskrankenkasse über die von der Klägerin begehrte Kostenerstattung für den Krankentransport am 14. 9. 2018 zwischen dem Ospedale P*****, Italien, und dem Landeskrankenhaus Innsbruck. Der Klägerin wurde eine Kostenerstattung in Höhe von 363,16 EUR zuerkannt; ihr Mehrbegehren von 536,84 EUR wurde abgewiesen.
[2] Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten, ihr die Mehrkosten für diesen Krankentransport in Höhe von 536,84 EUR zu erstatten, hilfsweise diese zu übernehmen, hilfsweise zu bevorschussen.
[3] Das Erstgericht wies das Klagebegehren mit der Begründung ab, dass der italienische Krankenversicherungsträger infolge der Inanspruchnahme eines privaten Transportdienstes durch die Klägerin keine Kostenerstattung leistete. Die Beklagte habe daher nicht Kostenerstattung gemäß den Art 20 Abs 1 VO (EG) 883/2004 iVm Art 26 Abs 7 DVO 987/2009 , sondern, entsprechend Art 25 Abs 7 DVO 987/2009 , nur nach den anwendbaren österreichischen Regelungen (§ 135 Abs 4 und 5 ASVG; § 46 iVm mit Anhang 7 Z 3 der Satzung der Tiroler Gebietskrankenkasse) zu leisten.
[4] Diese rechtliche Beurteilung bekämpfte die Klägerin bereits im Berufungsverfahren nicht mehr. Sie stützte vielmehr ihren Anspruch ausschließlich auf eine von ihr behauptete rechtsgeschäftliche Zusage der Übernahme dieser Transportkosten durch eine nicht näher genannte Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter der (damaligen) Tiroler Gebietskrankenkasse.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen einer solchen Zusage schon aufgrund der Feststellung, dass ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Beklagten dem Betreuer der Klägerin telefonisch nur mitteilte, „dass im Normalfall kein Selbstbehalt anfällt“.
Rechtliche Beurteilung
[6] In ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
[7] Die Revisionswerberin tritt der Rechtsansicht des Berufungsgerichts lediglich mit der begründungslosen Behauptung entgegen, dass das Gegenteil der Fall sei und doch eine rechtsverbindliche Zusage der Beklagten vorliege. Die Rechtsrüge ist insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605).
[8] Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts ist darüber hinaus auch von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gedeckt, dass selbst eine unterlassene oder unrichtige Auskunft oder Beratung durch einen Versicherungsträger keinen sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch eines Versicherten begründen kann (RS0111538 [T8]). Nichts anderes kann für einen Anspruch gelten, der auf eine behauptete rechtsverbindliche Zusage eines Sozialversicherungsträgers gestützt wird: denn ein solcher Anspruch war nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Beklagten, sodass der Rechtsweg für seine Geltendmachung nach dem ASGG nicht offen steht (RS0105139).
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