European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00212.20B.0225.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen, eingebracht durch ihren Sohn, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (im Zusammenhang mit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters) ab; das Rekursgericht bestätigte mit der Maßgabe, dass es den Antrag zurückwies.
[2] Dagegen richtete sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen.
[3] Mit Beschluss vom 29. Jänner 2021 erklärte das Erstgericht das Erwachsenenschutzverfahren für beendet, weil die Betroffene am 17. Jänner 2021 verstorben sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.
[5] 1. Der Tod der vertretenen Person beendet nicht nur die Vertretungsbefugnis des Erwachsenenvertreters, sondern auch das jeweilige Rechtsinstitut selbst, auch wenn dem neuen Recht eine dem § 278 Abs 2 Satz 2 ABGB aF, der ausdrücklich anordnete, dass die Sachwalterschaft mit dem Tod des Pflegebefohlenen erlischt, vergleichbare Bestimmung fehlt (8 Ob 4/19z mit Hinweis auf Weitzenböck in Schwimann / Kodek , ABGB 5 § 246 ABGB Rz 2). Nach ständiger, seit dem Inkrafttreten des 2. ErwSchG ausdrücklich fortgeschriebener Rechtsprechung (8 Ob 4/19z = RIS‑Justiz RS0048925 [T7]) beendet der Tod des Betroffenen bzw Kuranden die Sachwalterschaft bzw Kuratel, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedarf; der Einstellungsbeschluss hat nur deklarative Bedeutung (RS0049121; RS0048925 [T4]; 8 Ob 4/19z mwN).
[6] 2. Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (RS0041770; RS0002495 [T46]; 6 Ob 145/16s = RS0130548 [T2]); andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RS0041770 ua).
[7] Nach dem Tod der Betroffenen, mit dem das Erwachsenenschutzverfahren beendet ist, liegt ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht mehr vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist.