European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00110.20F.0217.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, Urteil wurde Christian P***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Danach hat er am 25. Februar 2020 in E***** seinen Vater Josef P***** durch Würgen am Hals vorsätzlich getötet.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Mit der Kritik an der Nichtannahme weiterer Milderungsgründe und am Unterbleiben einer außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) wird ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS‑Justiz RS0099911 und RS0091303 [T4]).
[5] Auch mit dem Einwand fehlender rechtlicher Erwägungen zur Spezial‑ und zur Generalpräventation wird kein Nichtigkeitsgrund angesprochen (RIS‑Justiz RS0117723).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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