European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00001.21T.0211.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten C***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Angeklagten C***** M***** enthält, H***** C***** jeweils eines Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (I./) und der Veruntreuung als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 27. November 2019 in W*****
I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C***** M***** eine falsche Urkunde hergestellt, „nämlich einen Kaufvertrag zwischen D***** K***** (Verkäufer) und C***** M***** (Käufer)“ betreffend ein Fahrzeug der Marke F*****, „damit sie zum Beweis eines Rechtes, nämlich des Eigentums des C***** M***** an diesem PKW verwendet wird“;
II./ zur strafbaren Handlung des C***** M***** durch Vermittlung desselben an die A***** GmbH und Fälschung des zu I./ genannten Kaufvertrags beigetragen, der sich das ihm von seinem Vater D***** K***** anvertraute Fahrzeug der Marke F***** im Wert von zirka 159.000 Euro mit dem Vorsatz zueignete, sich oder einen anderen dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er es der A***** GmbH verpfändete.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die gegen den Schuldspruch zu II./ gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C***** ist nicht berechtigt.
[4] Der Tatsachenrüge (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will. Um über den Umfang der Eingriffsbefugnisse des Obersten Gerichtshofs keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, beantwortet der Oberste Gerichtshof Rügen, die außerhalb der genannten Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, ohne eingehende eigene Erwägungen (RIS‑Justiz RS0118780).
[5] Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Feststellungen zu einem die Fremdheit des tatgegenständlichen Fahrzeugs umfassenden Vorsatz des Angeklagten C***** (US 5, 7). Sie verweist auf dessen Angaben, wonach er mit M***** die Felgen am Fahrzeug montieren ließ, dieser das Service des Fahrzeugs machen ließ und es auf ihn zugelassen gewesen sei (ON 24 S 7), auf die Aussage des Zeugen D***** K*****, wonach M***** ihm gesagt habe, die Versicherung sei nur um 400 Euro teurer, wenn das Fahrzeug auf ihn (Anm: M*****) zugelassen ist (ON 24 S 18), und auf die Depositionen der Zeugin C***** L*****, wonach ihr M***** gesagt habe, dass er das Fahrzeug von seinem Vater geschenkt bekommen habe (ON 27 S 11). Damit weckt sie mit Blick auf die Gesamtheit der Beweisergebnisse keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[6] Die von der Rüge behauptete Aussage, wonach bei Anmeldung eines Fahrzeugs ein Eigentumsnachweis, nämlich der Eintrag des Eigentümers im Typenschein oder ein Dokument erforderlich sei, hat der Zeuge U***** J***** so nicht getätigt (vgl ON 27 S 5).
[7] Mit den Behauptungen, das Fahrzeug sei auf M***** angemeldet gewesen, er sei als Eigentümer aufgetreten, die Eigentumsverhältnisse seien nach außen hin nicht erkennbar gewesen und der Angeklagte C***** habe den Kaufvertrag über Ersuchen der Mitarbeiter des Autohauses ausgefüllt, setzt die Beschwerde der Beweiswürdigung des Schöffengerichts bloß eigene Überlegungen entgegen.
[8] Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nicht uneigennützig gehandelt, sondern Geld aus der Verpfändung des Fahrzeugs erhalten hat und von der geplanten Gründung einer Mietwagenfirma aus den Mitteln der Verpfändung profitieren wollte (US 7), weckt die Beschwerde mit dem Hinweis auf einzelne Angaben der beiden Angeklagten über das Motiv der Tat, die Geldsorgen des Angeklagten M***** und die Pläne der Angeklagten zur Gründung einer Mietwagenfirma, die losgelöst von der tatgegenständlichen Verpfändung bestanden haben sollen.
[9] Die kritisierten Feststellungen (US 5), wonach der vom Angeklagten M***** getätigten Zahlung von 2.000 Euro an den Angeklagten C***** eine entsprechende Vereinbarung der Genannten voranging, betrifft keine entscheidende Tatsache.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung resultiert (§ 285i StPO).
[11] Bleibt anzumerken, dass die gegenständliche falsche Urkunde nach den Feststellungen (US 6) von den beiden Angeklagten – vom Vorsatz umfasst – auch tatsächlich verwendet, nämlich den Mitarbeitern des Pfandhauses übergeben wurde. Da im Fall des Gebrauchs einer vom Täter selbst gefälschten Urkunde im Rechtsverkehr das Vergehen nach § 223 Abs 1 StGB durch jenes nach Abs 2 leg cit aufgrund stillschweigender Subsidiarität verdrängt wird (RIS‑Justiz RS0095597), wäre die Tat zu I./ dem Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu subsumieren gewesen. Dieser Subsumtionsfehler (Z 10) wirkt sich konkret nicht zum Nachteil der Angeklagten aus, weshalb sich der Oberste Gerichtshof zu amtswegigem Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO nicht veranlasst sah.
[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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