OGH 1Ob13/21z

OGH1Ob13/21z28.1.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A*****, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin M*****, vertreten durch Dr. Robert Eiter, Rechtsanwalt in Landeck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 11. Dezember 2020, GZ 55 R 107/20v‑109, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 29. September 2020, GZ 27 Fam 8/20m‑100, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00013.21Z.0128.000

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht

zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der Mann beantragte, das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse dahin aufzuteilen, dass die Frau zur Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 21.000 EUR verpflichtet werde. Im ersten Rechtsgang wurde ihr unangefochten eine (Teil‑)Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 EUR auferlegt und das Verfahren im Übrigen (soweit der Mann eine weitere Ausgleichszahlung von 18.000 EUR forderte) zur Verfahrensergänzung aufgehoben.

[2] Das Erstgericht verpflichtete die Frau im zweiten Rechtsgang zur Zahlung einer weiteren Ausgleichszahlung von 2.200 EUR (und wies das „Mehrbegehren“ in Höhe von 15.800 EUR ab).

[3] Mit seinem dagegen erhobenen Rekurs strebte der Mann eine weitere Ausgleichszahlung von 14.970 EUR an. Die Frau bekämpfte den erstinstanzlichen Beschluss insoweit, als ihr überhaupt eine solche (in Höhe von 2.200 EUR) auferlegt wurde.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Mannes teilweise Folge und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es die (weitere) Ausgleichszahlung der Frau mit 3.700 EUR festlegte (und das in zweiter Instanz noch aufrecht erhaltene „Mehrbegehren“ des Mannes in Höhe von 13.470 EUR abwies). Es traf keinen Bewertungsausspruch und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[5] Diese Entscheidung bekämpfte die Frau mit ihrem als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Dieser ist (derzeit) zur Entscheidung darüber aber nicht berufen.

[6] Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der

Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. In diesem Fall kann nur eine Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG erhoben werden.

[7] Der „Anspruch“ des geschiedenen Ehegatten auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der

ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG ist in Geld bewertbar und damit rein vermögensrechtlicher Natur (RIS‑Justiz RS0007124 [T5, T8]). Im Verfahren vor dem Rekursgericht, das die (weitere) Ausgleichszahlung der Frau mit 3.700 EUR festsetzte und das „Mehrbegehren“ des Mannes in Höhe von 13.470 EUR abwies, war – wie schon in erster Instanz – nur die Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung strittig. Damit bestand der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz aber allein in Geld (vgl 1 Ob 87/11t; 1 Ob 79/13v; 1 Ob 8/14d). Dieser überstieg, da die Frau im Rekursverfahren eine Herabsetzung der Ausgleichszahlung um 2.200 EUR und der Mann eine Erhöhung um 14.970 EUR anstrebten, 30.000 EUR nicht, sodass ein außerordentlicher Revisionsrekurs nicht in Betracht kommt.

[8] Das Erstgericht wird zu prüfen haben, ob das Rechtsmittel als (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG zu qualifizieren ist. Ob der Rechtsmittelschriftsatz im Hinblick auf ein solches Verständnis einer allfälligen Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T8, T14]).

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