OGH 1Ob3/21d

OGH1Ob3/21d28.1.2021

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. J***** und 2. M*****, beide *****, vertreten durch Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen 15.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 5. August 2020, GZ 22 R 152/20i‑80, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 30. März 2020, GZ 102 C 397/14h‑76, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00003.21D.0128.000

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat den beklagten Parteien die mit 1.205,96 EUR (darin 200,99 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt als Servitutsberechtigter die Kosten für die Instandsetzung einer (am Grundstück der Beklagten befindlichen) Brunnenhütte. Das Erstgericht hielt den mit Klage vom Juni 2014 geltend gemachten Zahlungsanspruch für verjährt. Der Kläger habe schon 1993 Schadenersatz wegen Schädigung durch den Birnbaum von den Beklagten gefordert. Daher sei ihm schon damals der [Sach‑]Schaden und Schädiger bekannt gewesen.

[2] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Nach Darstellung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist schlussfolgerte es für den vorliegenden Fall, dass „in Ermangelung eines sich aus den getroffenen Feststellungen ergebenden neuen Schadenseintritts und dessen Kenntnisnahme durch den Kläger in den letzten drei Jahren vor Einbringung der Klage“ allfällige aus der Beschädigung der Brunnenhütte durch das „Wachsenlassen der Obstbäume“ resultierende Schadenersatzansprüche des Klägers bereits verjährt seien.

[3] Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig. Das ist kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor. Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO setzt voraus, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter die Entscheidung getroffen oder als Senatsmitglied an ihr mitgewirkt hat (RIS‑Justiz RS0007462 ua). Eine solche Entscheidung ist nicht erfolgt. Rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge müssen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden; es ist aber ein Aktenvermerk über die Unterlassung ratsam (RS0046015). Von dieser Möglichkeit hat der zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts Wels in unbedenklicher Weise Gebrauch gemacht.

[5] 2. Zu der vom Berufungsgericht in seinem Beschluss gemäß § 508 Abs 3 ZPO als erhebliche Rechtsfrage angesehenen Problematik, ob es für den Beginn der Verjährungsfrist (wenn man in einem [schuldhaften] Wachsenlassen von Bäumen eine fortgesetzte Schädigung erblicke), „entscheidend auf den jeweiligen tatsächlichen Schadenseintritt an der Brunnenhütte und dessen Kenntnisnahme durch den Kläger oder allenfalls auch auf den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids über die Anordnung der Ersatzvornahme und der Zahlungspflicht für die Vorauszahlung der Kosten“ ankommt, legt der Kläger nicht ansatzweise dar, warum die Verjährung denkmöglich erst mit dem (nach der Einbringung der Klage liegenden) Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids über die Ersatzvornahme zu laufen begonnen haben sollte.

[6] 3. Den von den Vorinstanzen vertretenen Standpunkt, dass allfällige Schäden an der Brunnenhütte bereits mehr als drei Jahre vor Einbringung der Klage eingetreten waren, tritt der Kläger gar nicht entgegen. Ohne sich mit der vom Berufungsgericht dargelegten Rechtsprechung und Lehre zur Verjährung bei einem einmaligen Schadensereignis mit vorhersehbaren und/oder unvorhersehbaren Folgeschäden sowie der zur fortgesetzten Schädigung ergangenen Judikatur auseinanderzusetzen oder nur eine einzige Entscheidung oder Lehrmeinung, die für seinen Standpunkt und gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts spricht, anzuführen, behauptet er zwar, es dauere die Schädigung noch weiter an. Gleichzeitig konkretisiert er die von ihm selbst angenommenen „einzelnen, immer wieder auftretenden verschiedenen Schadenseintritte“ (weiterhin) nicht, insbesondere nicht in Bezug auf ihr Bestehen und ihre (fehlende) Erkennbarkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Klage.

[7] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Ihnen sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortung als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zuzuerkennen.

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