OGH 3Ob198/20v

OGH3Ob198/20v20.1.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.‑Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie den Hofrat Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. W*****, vertreten durch Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei C***** Limited, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 541.184 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. September 2020, GZ 47 R 184/20m‑16, den

B e s c h l u s s

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00198.20V.0120.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die in den §§ 403 ff EO geregelte Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden, ist durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 416 Abs 1 EO Vorrang genießen, überlagert. Maßgebend sind somit primär die in diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Anerkennungs‑ und Versagungsgründe (RIS‑Justiz RS0121017). (Nur) Subsidiär kann zur Lückenfüllung auf die Bestimmungen der §§ 406 ff EO zurückgegriffen werden (3 Ob 91/19g mwN = RS0121017 [T5]).

[2] 2. Die Auffassung des Rekursgerichts, dass im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer – in einem vor einem schwedischen Gericht geführten Verfahren auf Aufhebung eines schwedischen Schiedsspruchs ergangenen – Prozesskostenentscheidung nach dem Haager Prozessübereinkommen 1954, BGBl 1957/91 (im Folgenden: HPÜ) gemäß dessen Art 19 die von der Verpflichteten behaupteten Verstöße gegen den ordre public nicht zu prüfen seien, begründet keine erhebliche Rechtsfrage, steht doch der klare Wortlaut dieser Bestimmung („Die zur Entscheidung über das Begehren auf Vollstreckbarkeitserklärung zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken, […]“) der Annahme einer durch Rückgriff auf die in § 408 EO normierten Versagungsgründe zu füllenden Lücke entgegen.

[3] 3. Auch der Umstand, dass das Rekursgericht Art 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem HPÜ, BGBl 1983/555, als hier anwendbare Vereinbarung iSd Art 18 Abs 3 HPÜ wertete, begründet angesichts der Tatsache, dass zwar der Betreibende ein deutscher Staatsangehöriger ist und die Verpflichtete ihren Sitz in Zypern hat, jedoch die in Österreich für vollstreckbar zu erklärende (Kosten-)Entscheidung von einem schwedischen Gericht stammt, keine erhebliche Rechtsfrage.

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