Zweiter Abschnitt
Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden
§ 406.
Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.
ÜR: Art. VIII Abs. 1, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Exekutionsbewilligung
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40187888
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