European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:504PRA00053.20H.1222.000
Begründung:
Über Anzeigen der Ablehnungswerberin war zu 10 St 61/19x der Staatsanwaltschaft ***** ein Ermittlungsverfahren gegen ***** wegen des Verdachts der Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB anhängig. Am 24. Februar 2019 wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Der von der nunmehrigen Ablehnungswerberin eingebrachte Fortführungsantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen ***** vom 9. Oktober 2019, 24 Bl 6/19h, abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts ***** vom 7. November 2019 zu 9 Bs 397/19d zurückgewiesen.
Zu 21 St 153/19g war bei der Staatsanwaltschaft ***** über Anzeige der Ablehnungswerberin ein Ermittlungsverfahren gegen ***** wegen des Verdachts der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB sowie der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB anhängig, das am 22. Juli 2019 eingestellt wurde. Der Fortführungsantrag der Anzeigerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen ***** vom 30. Oktober 2019, 26 Bl 1/19p, zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht ***** wies mit Beschluss vom 13. Jänner 2020, 9 Bs 468/19w, die Beschwerde der Anzeigerin zurück. Ebenso wurde eine Beschwerde der Anzeigerin wegen der ihr auferlegten Pauschalkosten mit Beschluss des Oberlandesgerichts ***** vom 17. Februar 2020, 9 Bs 15/20d, als unzulässig zurückgewiesen. Beide Beschwerden gegen diese Beschlüsse wurden vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen (12 Os 33/20z, 12 Os 34/20x).
Mit ihrer Eingabe vom 5. November 2020 macht die Ablehnungswerberin - bezogen auf beide dargestellte Ermittlungsverfahren - pauschal die Befangenheit und Ausgeschlossenheit „der Präsidenten, Vizepräsidenten, aller Richter und Staatsanwälte des Landesgerichts und Oberlandesgerichts ***** geltend. Sie verweist darauf, dass „die Entscheidungsorgane aus *****, sowie Richter, Staatsanwälte des Landesgerichts und Oberlandesgerichts“ sie seit Jahren terrorisierten, auch in Form von schriftlicher Sklaverei und Erpressungen, sie zeigten definitiv keine Spur von rechtlichen Handlungen, obwohl die Tatsachen bewiesen worden seien. Die Entscheidungsorgane aus ***** würden alle Gesetze zum Schutz der vorhandenen Kriminalität missachten.
Rechtliche Beurteilung
(Nur) über den gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts ***** gerichteten Ablehnungsantrag kommt gemäß § 45 Abs 1 StPO iVm § 44 Abs 2 StPO die Entscheidungskompetenz der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs zu.
Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.
Die Ablehnung von Richtern muss auf Gründe gestützt werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit der Abgelehnten in Zweifel zu ziehen. Diese Gründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden. Auf unsubstanziierte Pauschalvorwürfe ohne individuellen Gehalt ist nicht einzugehen (RS0097082). Der Präsident des Oberlandesgerichts ***** zeigt zutreffend auf, dass der auch gegen ihn erhobene unsubstanziierte Pauschalvorwurf keinerlei sachliches Substrat enthält. Der Ablehnungsantrag ist daher abzuweisen.
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