OGH 12Os33/20z

OGH12Os33/20z14.4.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel in der Strafsache gegen Matthias G***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerden der Vanessa J***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Graz vom 13. Jänner 2020, AZ 9 Bs 468/19w, und vom 17. Februar 2020, AZ 9 Bs 15/20d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00033.20Z.0414.000

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde der Vanessa J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Oktober 2019, AZ 26 Bl 1/19p, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Matthias G***** zurückgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurück und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge. Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO; § 87 Abs 1 StPO).

Stichworte