European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00033.20Z.0414.000
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde der Vanessa J***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 30. Oktober 2019, AZ 26 Bl 1/19p, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Matthias G***** zurückgewiesen worden war, gemäß § 196 Abs 2 erster Satz StPO zurück und gab der Beschwerde gegen die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) nicht Folge. Die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO; § 87 Abs 1 StPO).
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