Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei X***** KG, *****, vertreten durch Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 111.361 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2020, GZ 2 R 3/20d‑48, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 30. Oktober 2019, GZ 36 Cg 45/18x‑43, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00040.20W.1218.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin und die Beklagte haben mit Eingabe vom 9. 12. 2020 gemeinsam mitgeteilt, dass sie einfaches Ruhen des Verfahrens vereinbart haben.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz iVm § 513 ZPO ist diese Vereinbarung auch noch im Revisionsverfahren zulässig (RIS‑Justiz RS0041994). Dadurch entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs.
[3] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (8 Ob 58/20t uva).
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