European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00058.20T.0928.000
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (stRsp, siehe bloß https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&GZ=9ObA26/17i&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True ; 6 Ob 32/19b). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0041994&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ).
Hier teilten der Kläger und die Beklagte im Revisionsverfahren mit, dass sie Ruhen des Verfahrens vereinbart haben. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (6 Ob 32/19b uva).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)