European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E130530
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung nach § 382a EO auf, der Minderjährigen ab 21. 7. 2020 bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Unterhaltsfestsetzungsverfahrens vorläufigen Unterhalt von monatlich 141,50 EUR zu bezahlen.
[2] Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters und Gegners der gefährdeten Partei gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Das Erstgericht legte den vom Vater gegen diese Entscheidung eingebrachten „außerordentlichen Revisionsrekurs“ unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Dieser ist aber – jedenfalls derzeit – zu einer Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs nicht berufen.
[4] 1. Der Anspruch auf Zahlung des laufenden Unterhalts ist mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (§ 58 Abs 1 JN). Der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts liegt daher hier unter 30.000 EUR.
[5] 2. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, richtet sich das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach § 382a EO – mit hier unerheblichen Ausnahmen – nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung (3 Ob 197/01v mwN; 10 Ob 8/03d mwN; Kodek in Angst/Oberhammer EO3 § 382a Rz 9). Demnach gelten auch die Verweisungen in §§ 402 Abs 4 und 78 EO.
[6] 3. In Unterhaltssachen nach § 49 Abs 2 Z 2 JN ist im Streitgegenstandsbereich bis zur Grenze von 30.000 EUR gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, gemäß § 528 Abs 3 ZPO kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig, sondern es ist im Weg des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen (3 Ob 197/01v; 10 Ob 8/03d).
[7] 4. Die Vorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage, sind doch im Streitwertbereich des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß §§ 528 Abs 3 iVm 500 Abs 2 Z 3 ZPO, §§ 402 Abs 4, 78 EO der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§§ 528 Abs 2a iVm 507b Abs 2 ZPO). Das gilt auch dann, wenn – wie hier – das Rechtsmittel als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnet wird und es an den Obersten Gerichtshof gerichtet wurde (10 Ob 8/03d).
[8] 5. Das Erstgericht wird daher das – wegen § 402 Abs 1 Satz 2 EO nicht jedenfalls unzulässige – Rechtsmittel des Gegners der gefährdeten Partei gemäß §§ 528 Abs 2a und 507b Abs 2 ZPO iVm §§ 78 und 402 Abs 4 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS‑Justiz RS0109623 [T5, T8, T9]).
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