OGH 13Os96/20x

OGH13Os96/20x9.12.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Kamran W***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 6. Juli 2020, GZ 35 Hv 41/20i‑38, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Verlängerung von Probezeiten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00096.20X.1209.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kamran W***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er vom 6. bis zum 7. März 2020 in S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Ahmad L***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Waqas W***** fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar einen Möbeltresor samt darin befindlichem Bargeld von 61.000 Euro sowie eine Handkasse, durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, indem sie zunächst den Schließmechanismus der Eingangstür zum Mehrparteienhaus mittels eines Papierstücks außer Kraft setzten und sodann die Eingangstüre zur Wohnung des Waqas W***** mittels Körperkraft aufzwängten.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

In der Hauptverhandlung am 6. Juli 2020 beantragte der Angeklagte deren Vertagung, weil er erst am 2. Juli 2020 aus der Untersuchungshaft entlassen worden und eine Vorbereitung nicht möglich gewesen sei (ON 37 S 2).

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden ausgehend vom Grundsatz der Verhandlungskonzentration und dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung (Art 6 Abs 1 MRK; §§ 9, 232 Abs 2 StPO; vgl dazu Danek/Mann, WK‑StPO § 273 Rz 1) durch die Abweisung dieses Antrags (ON 37 S 2 f) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Weder bezog sich der Antrag auf einen gesetzlich vorgesehenen Vertagungsgrund (§§ 242, 262 f und 274 bis 276 StPO), noch ließ er erkennen, weshalb eine Vorbereitung während der Untersuchungshaft hier nicht möglich gewesen sein sollte.

Soweit der Beschwerdeführer eine fehlende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellung behauptet, wonach der Angeklagte gemeinsam mit Ahmad L***** die verschlossene Wohnungseingangstüre des Waqas W***** gewaltsam aufbrach (US 3), wendet er sich nicht gegen die Konstatierung einer entscheidenden Tatsache. Ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen zum gemeinsamen Tatplan und der Wegnahme der Beute durch beide Täter (US 3) ist es nämlich weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, ob die Sachgewalt von beiden Tätern oder nur von einem geübt worden ist (RIS‑Justiz RS0090011).

Die subjektive Tatseite in Ansehung der Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB haben die Tatrichter unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) zulässig aus der objektiven Vorgehensweise (dazu RIS‑Justiz RS0098671) und der Aussage des Opfers, wonach der Mittäter des Angeklagten den Inhalt des Tresors abschätzen konnte (US 6), abgeleitet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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