European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020OB00200.20F.1127.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das vom Rechtsmittelwerber beantragte Inventar wurde noch nicht errichtet.
[2] Das Erstgericht hat den Abhilfeantrag des Rechtsmittelwerbers, dem Gerichtskommissär aufzutragen, bestimmte Kontobewegungen zu erheben, abgewiesen.
[3] Das Rekursgericht hat den dagegen gerichteten Rekurs zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Rechtsmittelwerber ignoriert in seinem Revisionsrekurs die vom Rekursgericht zur Begründung seiner Entscheidung zitierte Judikatur (2 Ob 64/18b; RS0132172), durch die allenfalls anderslautende ältere, vom Rechtsmittelwerber zitierte Entscheidungen überholt sind.
[5] Die vom Rechtsmittelwerber behaupteten Rechtsschutzdefizite liegen nicht vor, weil es ihm nach der zitierten Rechtsprechung nach Vorliegen des Inventars offensteht, entsprechende Anträge zu stellen und darüber ergehende Beschlüsse auch zu bekämpfen.
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