OGH 15Os115/20f

OGH15Os115/20f19.11.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen M* K* wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juni 2020, GZ 93 Hv 11/20y‑45, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E129987

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde M* K* des Verbrechens der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Schuldspruch hat er am 3. Jänner 2020 in W* versucht, an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen, indem er das Kellerabteil der M* N* in * vom Gang aus im Bereich des Dämmmaterials mit mehreren Streichhölzern in Brand setzte, wobei sich in dem Kellerabteil eine Gasleitung befand.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Entgegen dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter sowohl mit der Verantwortung des Angeklagten (er habe bloß die Verursachung einer Rauchentwicklung beabsichtigt, um seinen Bekannten E* zum Verlassen von dessen Wohnung zu bewegen; ON 44 S 3 f, 6) als auch mit den Aussagen des Zeugen E* (ON 44 S 7–11) und dem Gutachten des Sachverständigen zur Brandermittlung (ON 14, ON 44 S 12–15) im durch das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) vorgegebenen Umfang (vgl RIS‑Justiz RS0106642) auseinandergesetzt (US 8 ff iVm US 5 f).

Sie hielten dieeinen Vorsatz auf Verursachung einer Feuersbrunst leugnenden Angaben des Angeklagten im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Tathandlung (Entzünden mehrerer langer Streichhölzer im Bereich des an der Holzverkleidung eines Kellerabteils angebrachten Dämmmaterials), auf die Spezifika des Tatorts (zum Teil mit Holz eingefasstes, zum Teil mit einer Holzverschalung und Dämmmaterial versehenes Kellerabteil in einem bewohnten Mehrparteienhaus im bebauten Stadtgebiet; brennbare Gegenstände im betroffenen Kellerabteil und im gesamten Keller; Gasleitung im Keller; brennbare Wärmeisolierung an der Fassade), auf die für gegeben erachtete Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten und auf dessen kriminelle Erfahrung mit dem Legen von Feuern für nicht überzeugend (US 9 f iVm US 5).

Weshalb der vom Zeugen E* deponierte Umstand, dass einige Nachbarn seiner Wohnstiege (ON 44 S 10 f) häufig (zum Teil arbeitsbedingt) außer Haus seien, der festgestellten subjektiven Tatseite in erörterungsbedürftiger Weise entgegenstehen sollte, macht die Beschwerde nicht klar, zumal ein allfälliges Wissen des Angeklagten um diesen Umstand nicht in Rede stand (zur Einstufung des Tatbestands des § 169 Abs 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt vgl im Übrigen jüngst 13 Os 24/20h [verstärkter Senat]).

Die behaupteten Urteilsmängel (Z 5 zweiter und vierter Fall) liegen somit nicht vor (RIS‑Justiz RS0099599). Der Sache nach erschöpft sich das Vorbringen in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte