OGH 20Ds9/20h

OGH20Ds9/20h10.11.2020

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats 12 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 20. August 2020, GZ D 37/18, DV 12/19‑62, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0200DS00009.20H.1110.000

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 DSt mit dem Pauschalkostenbeitrag in Höhe von 700 Euro festgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.

Nach einfachem Vorverfahren (in dem allerdings eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof stattfand – 26 Ns 1/18y, TZ 9) wurde dem Beschuldigten ein unvollständiger Einleitungsbeschluss zugestellt, weshalb die erste Disziplinarverhandlung vertagt werden musste (TZ 34). Ein Delegierungsantrag des Beschuldigten blieb erfolglos (30 Ns 2/19a, TZ 41). Die zur Entscheidung I. Instanz führende Verhandlung dauerte 2/2 Stunden, die vor dem Obersten Gerichtshof 25 Minuten und ergab eine Bestätigung der Entscheidung des Disziplinarrats (TZ 60).

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die ohne sein Verschulden frustrierte (erste) Verhandlung bei der Kostenbestimmung außer Betracht zu bleiben hat. Einem „Abzug“ der diesbezüglichen Verteidigerkosten fehlt allerdings die gesetzliche Grundlage (vgl Lehner in Engelhart et al RAO10 § 41 DSt Rz 6). § 41 Abs 2 DSt verweist auf § 16 Abs 1 Z 2 DSt, nicht auf die Höhe der aktuell verhängten Geldbuße (Lehner in Engelhart et al RAO10 § 41 DSt Rz 2).

Mit Blick auf die rechtlich verfehlten Teilfreisprüche (20 Ds 4/20y) und ein unbestritten gebliebenes Durchschnittseinkommen (3.500 Euro monatlich) besteht zu einer anderen Lösung der Kostenfrage kein Anlass, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.

Stichworte