European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0020NC00035.20Z.1102.000
Spruch:
***** ist als Mitglied des ***** Senats im zu AZ ***** geführten Verfahren über die außerordentliche Revision des Klägers befangen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist der ***** Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. ***** ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr Ehemann als Richter des Oberlandesgerichts Wien an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Daraus könnte der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden.
[2] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[3] Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RS0046052 [T2]). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von ***** mitgeteilte Sachverhalt den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, ihre Willensbildung könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehegatten als Mitglied des Berufungssenats beeinflusst worden sein (vgl 2 Nc 11/19v; 2 Nc 16/19d).
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