European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00099.20Y.1007.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft sah zur Zahl 2 St 86/20z am 17. April 2020 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen mehrere, in einer Anzeige des Alois Fü***** des Amtsmissbrauchs verdächtigte Personen ab (§ 35c StAG). Da demgemäß ein Ermittlungsverfahren gar nicht in Gang kam (RIS‑Justiz RS0127791, RS0127792), erweist sich die Beschwerde des Genannten gegen einen eben dies aussprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts Wien schon aus diesem Grund als unzulässig und war demnach– ohne weitere Ausführungen – zurückzuweisen.
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