OGH 11Os99/20y

OGH11Os99/20y7.10.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren über eine Anzeige gegen Mag. F***** und weitere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Alois Fü***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 5. August 2020, AZ 22 Bs 192/20a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00099.20Y.1007.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Staatsanwaltschaft sah zur Zahl 2 St 86/20z am 17. April 2020 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen mehrere, in einer Anzeige des Alois Fü***** des Amtsmissbrauchs verdächtigte Personen ab (§ 35c StAG). Da demgemäß ein Ermittlungsverfahren gar nicht in Gang kam (RIS‑Justiz RS0127791, RS0127792), erweist sich die Beschwerde des Genannten gegen einen eben dies aussprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts Wien schon aus diesem Grund als unzulässig und war demnach– ohne weitere Ausführungen – zurückzuweisen.

Stichworte