OGH 13Os46/20v

OGH13Os46/20v16.9.2020

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Yasin A***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 16. Dezember 2019, GZ 30 Hv 115/19s‑251, sowie die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00046.20V.0916.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yasin A***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. Juni 2019 in S***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten Abdullatif Al***** Maximilian F***** mit Gewalt gegen dessen Person eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Geldbörse des Genannten samt 300 Euro an Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch „Entreißen der Geldtasche, Packen und Zu-Boden-Stoßen“ weggenommen.

Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Urteilssachverhalt (US 4 f) „packte“ der Beschwerdeführer, als Al***** dem Opfer die Geldbörse zwar gegen dessen Widerstand (bereits) entrissen hatte, dieses jedoch im Begriff war, Al***** (erneut) zu ergreifen, F*****, stieß ihn zu Boden und hielt ihn dort „(kurz, aber doch) fest“, sodass Al***** die Beute verbringen konnte.

Auf dieser Sachverhaltsgrundlage war das Tatobjekt zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Gewalt gegen die Person (§ 142 Abs 1 StGB) des Opfers übte, noch nicht dessen unmittelbarem Zugriff entzogen (dazu RIS‑Justiz RS0094231; Eder‑Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 7 f). Zu Recht haben die Tatrichter daher sein festgestelltes – von entsprechender Willensausrichtung getragenes (US 5) – Verhalten als Ausführungshandlung (§ 12 erster Fall StGB) des § 142 Abs 1 StGB beurteilt.

Hiervon ausgehend ist aber weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, somit nicht entscheidend (RIS‑Justiz RS0117264), ob sich der Beschwerdeführer und sein Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) zuvor auf einen (konkreten) „Tatplan“ verständigt hatten, der die gewaltsame Sachwegnahme umfasste (RIS‑Justiz RS0090006; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 26 ff).

Die (ausschließlich) diesbezügliche Feststellungen (US 4) bekämpfende Mängelrüge (Z 5 dritter, vierter und fünfter Fall) verfehlt daher von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung (RIS‑Justiz RS0117499).

Seine Konstatierungen (auch) zur Gewaltanwendung hat das Erstgericht „primär auf die Videoaufzeichnungen des Tatabends“ gestützt (US 5).

Indem die Tatsachenrüge (Z 5a) jene Feststellungen (US 4 f) – ohne an den betreffenden Urteilserwägungen Maß zu nehmen – mit dem Hinweis auf Details der Aussagen des F***** und des Al***** bezweifelt, bringt sie den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS‑Justiz RS0117961 [T1, T3]).

Die Rechtsrüge („Z 9“) wiederum versäumt es, ihre Auffassung, der Tatbestand des § 142 Abs 1 StGB sei nicht erfüllt, auf der Basis des (gesamten) Urteilssachverhalts (US 4 f) zu entwickeln (siehe aber RIS‑Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung und der – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtenden – Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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