European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00049.20K.0916.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marta S***** des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie in W***** Christopher K*****, Ursula R***** und Herbert K***** gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) fremde bewegliche Sachen von insgesamt 5.000 Euro übersteigendem Wert mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz
(I) weggenommen, indem sie vom April 2019 bis zum 19. August 2019 in einer Vielzahl von Angriffen zusammen 55.770,20 Euro an Bargeld, fünf „Philharmoniker“‑Münzen im Wert von 815 Euro und eine Armbanduhr im Wert von 150 Euro aus einem Möbeltresor der Genannten entnahm, sowie
(II) wegzunehmen versucht, und zwar am 20. August 2019 und am 23. August 2019 in gleicher Weise weiteres Bargeld, wobei es beim Versuch blieb, weil es ihr aufgrund einer inzwischen vorgenommenen Änderung des Codes nicht mehr gelang, den Tresor zu öffnen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Nach den Urteilsfeststellungen erbeutete die Beschwerdeführerin durch die vom Schuldspruch umfassten (pauschal individualisierten gleichartigen) Taten Bargeld und andere Gegenstände im Wert von insgesamt 56.735,20 Euro (US 3). Eine Reduktion dieser Summe wäre für die Subsumtionsfrage nur insoweit bedeutsam, als dadurch der Gesamtwert des Diebsgutes nicht einmal mehr – wie zur Tatbestandsverwirklichung nach § 128 Abs 1 Z 5 StGB erforderlich – 5.000 Euro übersteigen würde (vgl RIS‑Justiz RS0116736 [T16]).
Indem die Beschwerde (aus Z 5 zweiter und fünfter Fall) bloß die „Feststellungen zur Höhe des von der Angeklagten weggenommenen Bargelds“ bekämpft, ohne den Bezug zu einer (solcherart) entscheidenden Tatsache deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) herzustellen, verlässt sie den Anfechtungsrahmen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 391).
Vielmehr wird damit – wie die Rüge der Sache nach selbst einräumt („insoweit erheblich, als sie bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden sowie hinsichtlich des Privatbeteiligtenzuspruchs die Grundlage bilden“) – lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet.
Auch Tag und Ort der Geburt der Angeklagten sind (zwar zur Klarstellung deren Identität dienlich [Danek, WK-StPO § 270 Rz 13 f], aber) weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage von Bedeutung, somit nicht entscheidend (RIS-Justiz RS0117264). Schon aus diesem Grund versagt der darauf bezogene Einwand (nominell Z 5 fünfter Fall). Im Übrigen erweist sich die bekämpfte Passage in den Entscheidungsgründen (US 2: „am ***** 1987 in P*****/Kosovo“) mit Blick auf die (§ 270 Abs 2 Z 2 StPO entsprechenden) Angaben im „Kopf“ des Urteils (US 1: „am ***** 1972 in M*****/Polen“; vgl ON 3 S 1, 6, 13, 15, 17, ON 19 S 2) als offensichtlicher Schreibfehler (vgl RIS‑Justiz RS0107358; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 440).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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