European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00065.20Y.0901.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
Mit (auch den Schuldspruch eines Mitangeklagten enthaltendem) Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 23. August 2019, GZ 51 Hv 38/19a‑53, wurde Erol Be***** (gemeint) jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (I) und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (II) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2019, AZ 22 Bs 285/19a (ON 69), gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht (soweit hier von Bedeutung) einer gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung des Be***** (ON 60) nicht Folge, erhöhte jedoch in Stattgebung einer Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 58) die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf zehn Jahre.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bringt die Generalprokuratur Folgendes vor:
„Das Berufungsgericht hat zwar einleitend seiner Erwägungen zur Sanktionsfindung die Strafdrohung des hier maßgeblichen § 28a Abs 4 SMG richtig angeführt, ist aber in Ansehung des Erol Be***** bei der konkreten Strafzumessung tatsächlich irrig (vgl die insofern unmissverständlichen Erwägungen in US 5, wonach die von den Tatrichtern über diesen verhängte Sanktion „gerade die Mindeststrafe um ein Jahr“ überstiegen habe) von einer Strafbefugnis von fünf bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe und eben nicht von einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen.
Diese Überschreitung der Strafbefugnis bewirkt – unabhängig davon, ob die konkret verhängte Strafe wie hier innerhalb des zulässigen Strafrahmens liegt – Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO (RIS‑Justiz RS0099852 [T7], RS0099762; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 667).“
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Zwar trifft es zu, dass ein Strafausspruch bereits dann rechtsfehlerhaft ist, wenn das Gericht von einem falschen Strafrahmen ausging, mag auch die ausgesprochene Sanktion innerhalb des zutreffenden Rahmens liegen (RIS‑Justiz RS0099852, RS0099762; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 668/3).
Vorliegend aber ging das Oberlandesgericht – mit Blick auf den Schuldspruch zutreffend – davon aus, dass die Strafe (unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) nach § 28a Abs 4 SMG zu bemessen war (vgl US 2). Zu Recht nahm es ferner – explizit – an, dass diese Bestimmung einen Strafrahmen von „einem bis zu fünfzehn Jahren“ (und nicht etwa einen solchen von fünf bis zu fünfzehn Jahren) Freiheitsstrafe eröffnet (US 5). Es legte dar, weshalb ihm die vom Schöffengericht verhängte „sechsjährige Freiheitsstrafe“ – auf Basis der angestellten Strafzumessungserwägungen (US 3 bis 6) – bei diesem Strafrahmen als „deutlich zu gering“ erschien, seiner Ansicht nach vielmehr (gerade) eine solche von zehn Jahren „dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Taten“ entspricht (US 5 f). Im Hinblick darauf ist der (auf die vom Schöffengericht gefundene Sanktion bezogene) Einschub, sie übersteige „gerade die Mindeststrafe um ein Jahr“ (US 5), bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe als bloßer Schreib- oder Rechenfehler aufzufassen (vgl § 270 Abs 3 erster Satz StPO; RIS-Justiz RS0107358; Ratz , WK‑StPO § 281 Rz 440).
Die von der Generalprokuratur relevierte Gesetzesverletzung liegt daher nicht vor, sodass ihre zur Wahrung des Gesetzes erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen war.
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