European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00027.20S.0525.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der auf das Dienstverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren Bestimmung des § 26 Abs 6 VBG 1948 hat der Vertragsbedienstete eine Vordienstzeit innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der in § 26 Abs 5 Satz 1 VBG 1948 genannten Belehrung mitzuteilen und den Nachweis über die Vordienstzeit spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
Der Kläger hat rechtzeitig mit Schreiben vom 14. 3. 2016 um Anrechnung seiner Vordienstzeiten, ua als „Dirigent“ von 1. 1. 2006 bis 5. 1. 2008 im Ausmaß von sechs Monaten ersucht. Die Belehrung des Klägers nach § 23 Abs 5 Satz 1 VBG 1948 über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten erfolgte durch die Beklagte im schriftlichen Dienstvertrag vom 30. 8. 2016.
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers auf Anrechnung seiner Vordienstzeiten als Kapellmeister in I***** und O***** vom 1. 1. 2006 bis 5. 1. 2008 ab.
Schon die Rechtsauffassung des Erstgerichts, der Kläger sei seiner gesetzlichen Nachweispflicht in Bezug auf die behaupteten Vordienstzeiten bis 30. 8. 2017 nicht nachgekommen, ist nach der Lage des Falls nicht zu beanstanden. Mit der bloßen Vorlage des „Personenstammblatts“, in dem der Kläger als aktives Mitglied verschiedener Vereine, ua des S***** von 1. 1. 2006 bis 1. 12. 2007 und des B***** von 22. 1. 2006 bis 5. 1. 2008, jeweils mit dem Zusatz „Musikkapelle“ (ohne nähere Beschreibung des Inhalts und des Ausmaßes der Tätigkeit) aufscheint und auf das er die vom Gesetz geforderte Nachweiserbringung stützt, ist dem Kläger die Beweisführung (vgl Ziehensack , VBG § 26 Rz 95) einer einschlägigen Berufstätigkeit iSd § 26 Abs 3 VBG nicht gelungen. Die – nach Ansicht des Klägers nicht versicherungspflichtige – Tätigkeit als Kapellmeister schien auch in dem von ihm anlässlich der Antragstellung vorgelegten Versicherungsdatenauszug vom 25. 1. 2012 nicht auf.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurechnung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Auf die vom Kläger iSd § 502 Abs 1 ZPO relevierte Rechtsfrage der Auslegung des Begriffs „einschlägige Berufstätigkeit“ kommt es nach Lage des Falls nicht an.
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