European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00026.20T.0512.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen – einen unbekämpft gebliebenen Freispruch (auch von der rechtlichen Kategorie; vgl aber RIS-Justiz RS0120128; Lendl , WK-StPO § 259 Rz 1) enthaltenden – Urteil wurde H***** I***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 7. März 2019 in J***** seine im Irak aufhältige Schwester N***** A***** A***** mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr im Rahmen einer Voice‑Nachricht sinngemäß ankündigte, dass er zu ihr in den Irak zurückkehren und sie schlagen werde.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Frage, welcher Bedeutungsinhalt einer Äußerung zukommt, wie auch die Beurteilung deren Ernstlichkeit ist eine im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage und als solche der Anfechtung mit Rechtsrüge entzogen (RIS-Justiz RS0092437; Schwaighofer , WK 2 StGB § 105 Rz 61 und § 107 Rz 5). Soweit sich Letztere (Z 9 lit a) darauf beschränkt, die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld zu bekämpfen, sich also nicht an den Bezug habenden Feststellungen (US 5, 7 f) orientiert, sondern von einer „milieubedingten Unmutsäußerung“ ausgeht, vernachlässigt sie den gesetzlichen Bezugspunkt materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (vgl dazu RIS-Justiz RS0099810).
Weshalb es in rechtlicher Hinsicht darauf ankommen soll, dass die Adressatin die Drohung tatsächlich ernst genommen hat, erklärt die einen diesbezüglichen „Feststellungsmangel“ (dSn Rechtsfehler mangels Feststellungen; vgl dazu Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.187 und Rz 9.190) reklamierende Beschwerde nicht. Im Übrigen ist es weder erforderlich, dass die Drohung im Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt, noch, dass der Drohende das angedrohte Übel verwirklichen kann oder will, sondern es genügt, dass dessen Verwirklichung ernst gemeint erscheint (RIS-Justiz RS0093082; so auch die von der Beschwerde ins Treffen geführten Kommentarstellen in Schwaighofer , WK 2 StGB § 105 Rz 61, 63 und § 107 Rz 5, 6; Leukauf/Steininger/Tipold , StGB 4 § 74 Rz 21).
Indem sich die Beschwerde gegen die vom Erstgericht bejahte Rechtsfrage (vgl RIS-Justiz RS0092448, RS0092413) wendet, die vom Angeklagten ausgesprochene Drohung sei (objektiv) geeignet gewesen, seine im Irak aufhältige Schwester in Furcht und Unruhe zu versetzen (US 13), und im Wege eigenständiger, sich von den Urteilsannahmen zum Erklärungsinhalt entfernenden Überlegungen zum Ergebnis gelangt, es liege bloß eine in der „Verwirklichung unrealistische … Drohung mit Unmöglichem“ vor, vernachlässigt sie gleichfalls den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Ebensowenig wird mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz ein Nichtigkeit begründender Umstand aufgezeigt (RIS‑Justiz RS0102162, RS0099756).
Weshalb allfälliges Desinteresse des Opfers an der Strafverfolgung eines Angehörigen nach aktueller Rechtslage dessen Verurteilung nach § 107 Abs 1 StGB entgegenstehen soll, lässt das auf Überlegungen zur früheren Rechtslage (§ 107 Abs 4 StGB idF vor BGBl I 2006/36) aufbauende Rechtsmittel (dSn Z 9 lit b) offen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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