OGH 7Ob192/19i

OGH7Ob192/19i24.4.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** e.U., *****, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. August 2019, GZ 1 R 152/19b‑12, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 15. März 2019, GZ 5 C 344/18a‑8, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00192.19I.0424.000

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat mit der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, dem (ua) die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung 2002 (ARB 2002) mit folgendem auszugsweisen Wortlaut zugrunde liegen:

„...

Artikel 21

Soz ialversicherungs-Rechtsschutz

Der Versicherungsschutz erstreckt sich je nach Vereinbarung auf den Privat-, Berufs- und/oder Betriebsbereich.

1. Wer ist in welcher Eigenschaft versichert?

Versicherungsschutz haben je nach Vereinbarung

1.1.  im Privat- und Berufsbereich

1.2. im Berufsbereich

1.3. im Betriebsbereich

der Versicherungsnehmer für den versicherten Betrieb und alle Arbeitnehmer im Sinn des § 51 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz für Versicherungsfälle, die mit dem Betrieb oder der Tätigkeit für den Betrieb unmittelbar zusammenhängen [...].

2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers

2.1. in gerichtlichen Verfahren wegen Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern in Leistungssachen

2.2. in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge.

...“

Der Kläger betreibt einen Bodenlegerbetrieb mit einer Gewerbeberechtigung für das Bodenlegergewerbe eingeschränkt auf die Verlegung von Fertigparkettböden sowie das Schleifen und Versiegeln von Parkettböden.

Der Kläger erhielt am 30. 8. 2017 ein Schreiben der Bauarbeiter‑Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK), wonach er in das System der BUAK gemäß § 27 BUAG einzubeziehen sei und daher offene Forderungen der BUAK ihm gegenüber bestünden. Der Kläger bestritt seine Einbeziehung in den Geltungsbereich der BUAK nach § 25 Abs 6 BUAG, weil er kein Betrieb im Sinn des § 2 BUAG sei.

Die BUAK erließ für den Zeitraum Februar 2018 einen Rückstandssausweis nach § 25 Abs 3 BUAG für von ihr behauptete Zuschläge zum Lohn gemäß §§ 21, 21a BUAG samt Nebengebühren über den Gesamtbetrag von 2.198,34 EUR, zu deren Hereinbringung Fahrnisexekution bewilligt wurde. Der Kläger erhob Einspruch gegen den Rückstandsausweis der BUAK an das Magistratische Bezirksamt und beantragte die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Einbeziehung. Das Magistratische Bezirksamt wies den Einspruch des Klägers ab und stellte die Richtigkeit der Vorschreibung fest. Der Kläger beabsichtigt, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Auch für den Zeitraum März bis Juni 2018 erließ die BUAK einen Rückstandssausweis über behauptete Zuschläge zum Lohn gemäß §§ 21, 21a BUAG samt Nebengebühren über den Gesamtbetrag von 9.685,70 EUR.

Der Klagevertreter teilte der Beklagten mit, dass der Betrieb des Klägers in das System des BUAG einbezogen werden solle und ersuchte um Rechtsschutzdeckung für die Bekämpfung der Einbeziehung. Die Beklagte lehnte Deckung für Verwaltungsverfahren nach § 25 BUAG ab.

Der Kläger begehrte die Feststellung, dass die Beklagte ihm für Verwaltungsverfahren nach § 25 BUAG zur Abwehr seiner Einbeziehung in das System der BUAK Deckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag bis zum vertraglich vereinbarten Höchstbetrag abzüglich allfälliger Selbstbehalte zu gewähren habe. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer dürfe nach dem Wortlaut des Art 21.2.2. ARB 2002 annehmen, dass für einen Betriebsinhaber Streitigkeiten vor einer Verwaltungsbehörde über Zuschläge zum Lohn nach §§ 21 und 21a BUAG solche über Beitragszahlungen und Zuschläge in einem Sozialversicherungsbereich darstellten und im Rahmen der Rechtsschutzversicherung gedeckt seien. Eine Unterscheidung zwischen einer Beitragspflicht zu einer allgemeinen Sozialversicherung und zu einer Urlaubs- und Abfertigungskasse, die unter (ua) Beiträge zur Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigung oder zum Überbrückungsgeld einhebe, sei einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer nicht zuzumuten.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, dass von Art 21 ARB 2002 (Sozialversicherungs-Rechtsschutz) nur Auseinandersetzungen mit Sozialversicherungsträgern umfasst seien. Die BUAK sei aber kein Sozialversicherungsträger im Sinn der in §§ 23 f ASVG enthaltenen taxativen Aufzählung, die ausschließlich Kranken-, Unfalls- oder Pensionsversicherungsträger umfasse. Die BUAK erbringe auch keine Leistungen aus den Zweigen der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung im Sinn des § 2 ASVG. Es müsse dem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer bewusst sein, dass die Leistungen aus der BUAK nichts mit jenen der Allgemeinen Sozialversicherung zu tun haben. Eine unklare Formulierung liege insofern nicht vor. Die Beklagte sei auch nach Art 9 ARB 2002 leistungsfrei, weil für die vom Kläger angestrebte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bestehe. Der Parkettlegerbetrieb gehöre nämlich zu den Betrieben nach § 2 BUAG. Laut Gewerbeberechtigung sei diese Tätigkeit zwar auf die Verlegung von Parkettböden und deren Abschleifen und Versiegeln beschränkt, was aber dennoch dem Wortlaut des § 2 Abs 1 lit f BUAG entspreche.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte rechtlich zusammengefasst aus, es würden schon die Überschrift zu Art 21 ARB 2002 („Sozialversicherungs-Rechtsschutz“) und die explizite Nennung von Sozialversicherungsträgern nahe legen, dass nur Auseinandersetzungen mit den in §§ 23 f ASVG taxativ genannten Trägern umfasst seien. Die BUAK werde dort nicht als Sozialversicherungsträger bezeichnet und erbringe auch keine Leistungen aus der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung im Sinn des § 2 ASVG. Die BUAK sei vielmehr eine Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Leitung paritätisch durch die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber nominiert werde. Die primäre Aufgabe der BUAK sei die Verrechnung von Urlaubsentgelten, Abfertigungen, Winterfeiertags- und Schlechtwetterentschädigungen sowie das Überbrückungsgeld für Bauarbeiter in der Baubranche. Dabei würden die Beitragszahlungen der Arbeitgeber durch die BUAK organisiert, das einbezahlte Kapital verwaltet und veranlagt, und im Fall der Inanspruchnahme einer Leistung durch den/die ArbeitnehmerIn verrechnet. Neben diesen primären Aufgaben seien der BUAK noch weitere Aufgaben übertragen worden, wozu die Einhebung und Weiterleitung der Ausbildungsumlage gehöre. Die BUAK erfülle daher andere Aufgaben als die Sozialversicherungsträger und erbringe keine Leistungen aus der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung im Sinn des § 2 ASVG. Es müsse einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer bewusst sein, dass die Leistungen aus der BUAK nichts mit jenen der allgemeinen Sozialversicherung zu tun hätten und dass nur Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern aus dem Bereich der Allgemeinen Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) vom Sozialversicherungs-Rechtsschutz umfasst seien. Eine unklare Formulierung im Sinn des § 915 ABGB liegt nicht vor. Die Streitigkeit des Klägers mit der BUAK nach § 25 Abs 6 BUAG wegen dessen Einbeziehung in das System der BUAK sei daher nicht vom Sozialversicherungs-Rechtsschutz umfasst und keinem versicherten Rechtsschutzbaustein zuzuordnen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und ergänzte, dass es sich bei den in Art 21 ARB 2002 verwendeten Begriffen „Sozialversicherungsträger“, „Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung“ um Rechtsbegriffe handle, die im juristischen Sinn auszulegen seien. Es sei ein herrschendes und übliches Verständnis, dass der Begriff der Sozialversicherung lediglich die Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung umfasse.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, welchen Umfang der „Sozialversicherungs-Baustein“ nach Art 21 ARB 2002 aufweise und ob dieser auch Streitigkeiten im Zusammenhang mit der BUAK umfasse, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege und der Klärung dieser Frage erhebliche Bedeutung zukomme.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Klagsstattgebung. Hilfsweise stellt der Kläger auch einen Aufhebungsantrag.

Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise dieser keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

1.  Der Kläger vertritt in seiner Revision zusammengefasst die Rechtsansicht, dass kein allgemein gültiger Begriff der Sozialversicherung existiere. Der in § 1 ASVG genannte Regelungsgegenstand der „Allgemeinen Sozialversicherung“ werde in § 2 ASVG als die Kranken‑, Unfall‑ und Pensionsversicherung beschrieben. Diese Zweige seien aber nur die Sozialversicherung im engeren Sinn und keine abschließende Aufzählung. Unter Art 21 der ARB sei lediglich vom „Sozialversicherungs-Rechtsschutz“ die Rede, nicht hingegen von einem allgemeinen Sozialversicherungs-Rechtsschutz oder von einem Rechtsschutz betreffend die allgemeinen Sozialversicherungsträger in der Kranken‑, Unfall‑ und Pensionsversicherung. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer dürfte erwarten, dass der genannte Rechtsschutzbaustein auch Streitigkeiten mit der BUAK erfasse, die unter anderem Leistungen wie die Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigung oder das Überbrückungsgeld verwalte. Das Berufungsgericht hätte daher in richtiger rechtlicher Beurteilung die BUAK als Sozialversicherung im weiteren Sinn ansehen und daher Deckung aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag feststellen müssen. Dazu hat der Fachsenat Folgendes erwogen:

2.  Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RS0050063; RS0112256). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie – wie hier – nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (RS0008901 [T5, T7, T8, T87]).

3.  Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben (RS0123773 [T2]). Auch in Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind, wenn sie in der Rechtssprache eine bestimmte, unstrittige Bedeutung haben, in diesem Sinn auszulegen (7 Ob 81/19s).

4.  Nach § 1 ASVG regelt dieses Bundesgesetz die allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Pensionisten aus der Allgemeinen Sozialversicherung. § 2 ASVG normiert den Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung, die nach dessen Abs 1 die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs 2 bezeichneten Sonderversicherungen umfasst. Für die in § 2 Abs 2 ASVG bezeichneten Sonderversicherungen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur so weit, als dies angeordnet ist. Aus dem Zusammenhang der §§ 1 f ASVG wird deutlich, dass es sich bei der „allgemeinen Sozialversicherung“ um die Versicherung in den Zweigen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung handelt ( Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV‑Komm § 2 ASVG Rz 5).

5.  Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass etwa auch die von ihm angesprochene Arbeitslosenversicherung zum Teil Versicherungsschutz in den drei genannten Zweigen vermittelt, doch wird diese selbst nicht zur Allgemeinen Sozialversicherung gerechnet ( Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil , Der SV-Komm § 2 ASVG Rz 5).

6.  Der Kläger will bestimmte (auch) vom BUAG erfasste Sachbereiche, nämlich die Regelungen betreffend die Schlechtwetterentschädigung und das Überbrückungsgeld (§ 13l BUAG) dem Sozialversicherungsrecht zurechnen und daraus die Eigenschaft der BUAK als Sozialversicherungsträger ableiten. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen der Urlaubs- und Abfertigungskasse und Arbeitgebern über Ansprüche nach dem Bauarbeiter‑SchlechtwetterentschädigungsG (BSchEG) gemäß § 50 Abs 1 Z 5a ASGG als Arbeitsrechtssachen gelten und das BUAG gerade gekennzeichnet ist durch ein Nebeneinander von Ansprüchen, die auf den Zivilrechtsweg gehören (zB Anspruch des Arbeitnehmers gegen die BUAK auf Urlaubsentgelt nach § 8 Abs 1 BUAG) und solchen, die auf den Verwaltungsweg gehören (zB Zuschlagsleistung des Arbeitgebers an die BUAK nach § 25 BUAG; vgl dazu 9 ObA 106/10v). Bezieher von Überbrückungsgeld sind mit BGBl I 2013/137 nur in den Schutz der Krankenversicherung nach dem ASVG einbezogen worden (§ 8 Abs 1 Z 5 ASVG), während aus dieser neugeschaffenen Teilversicherung etwa kein Anspruch auf Kranken- und Wochengeld entstehen sollte (10 ObS 110/17z). Aus diesen partiellen Regelungsbereichen ist daher für den Anwendungsbereich des Art 21 ARB 2002 die Eigenschaft der BUAK als Sozialversicherungsträger nicht ableitbar.

7.  Wer die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind, regeln die §§ 23 ff ASVG. Die BUAK ist in keinem Versicherungszweig ein dort genannter Träger. Dass die BUAK kein Träger der Sozialversicherung ist, wird überdies durch die Regelungen der §§ 30 f BUAG deutlich, die (ua) die Träger der Sozialversicherung zur Rechts- und Verwaltungshilfe sowie zur Zusammenarbeit mit der BUAK verpflichtet. Solche Regelungen würden sich erübrigen, wäre die BUAK selbst ein Sozialversicherungsträger.

8.  Dass Art 21 ARB 2002 gerade auf die Träger der Sozialversicherung (iSd ASVG) abstellt, wird durch die Bezeichnung jener Verfahren deutlich, für die nach Art 21.2.1. und 21.2.2. Versicherungsschutz besteht. Dieser umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers in gerichtlichen Verfahren wegen „Streitigkeiten mit Sozialversicherungsträgern in Leistungssachen“ (2.1.) und in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen „Feststellung der Sozialversicherungspflicht, der Sozialversicherungsberechtigung, des Beginns oder Endes der Sozialversicherung sowie wegen Streitigkeiten über Beitragszahlungen und Zuschläge“ (2.2.). Diese Leistungsumschreibung knüpft offensichtlich an die in § 354 ASVG und die in § 355 Z 1 und Z 3 ASVG bezeichneten Leistungs‑ bzw Verwaltungssachen an.

9.  Aus den zuvor genannten Erwägungen ist daher der herrschenden Ansicht im Schrifttum und dem ganz allgemein üblichen Verständnis vom Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung dahin zu folgen, dass der Sozialversicherungs-Rechtsschutz-Baustein nach Art 21 ARB 2002 (nur) die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers im Bereich der gesetzlichen Kranken-, Unfall‑ und Pensionsversicherung umfasst (vgl Kronsteiner/Lafenthaler/Soriat , Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung [ARB 2007] Art 21 S 193; Kronsteiner/Lafenthaler , Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz‑Versicherung [ARB 1994] Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung, Art 21, S 200; Kronsteiner , Die Rechtsschutzversicherung [2018] S 68; Hartmann , Rechtsschutzversicherung, S 540), nicht aber Streitigkeiten mit der BUAK nach dem BUAG ( Kronsteiner/Lafenthaler/Soriat , Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz‑Versicherung [ARB 2007] Art 21 S 195; Kronsteiner/Lafenthaler , Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung [ARB 1994] Erläuterungen zu den Musterbedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung, Art 21, S 200).

10.  Im Ergebnis folgt daher:

10.1.  Im Rahmen des Art 21.2.2. ARB 2002 besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers in Verfahren vor Verwaltungsbehörden wegen Entrichtung der Zuschlagsleistung nach § 25 BUAG. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

10.2.  Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte