European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00014.20B.0414.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde V***** D***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 16. November 2017 in S***** zur Ausführung der strafbaren Handlung des G***** G***** und des N***** Z*****,
welche im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gewalt gegen eine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe dem G***** K***** als Gewahrsamsträger der Raiffeisenbank Region ***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich insgesamt 184.915,84 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abnötigten, indem sie dem Opfer den Mund zuhielten und es durch die Anweisung „Überfall, Tresor, Geld“, durch Ansetzen einer Gaspistole am Hinterkopf, durch Schläge auf den Rücken und den Hinterkopf mit dem Griff der Pistole sowie durch Erfassen am Hemdkragen und Würgen zum Öffnen des Tresors und zur Herausgabe des Bargeldes zwangen,
beigetragen, indem er sich aktiv an der Planung und Organisation der Tat beteiligte, die Umgebung des Tatorts (mit-)auskundschaftete und sich abrufbereit in Slowenien aufhielt, um „im Notfall“ die unmittelbaren Täter nach dem Raub mit einem Fluchtfahrzeug abzuholen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil erhebt der Angeklagte eine auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) ortet hinsichtlich der Feststellung, wonach der Angeklagte „von Beginn an“ über das Raubvorhaben der unmittelbaren Täter Bescheid wusste (US 3) und sich solcherart bereits an der Tatplanung und Auskundschaftung des Tatorts vorsätzlich beteiligte (US 3 f), eine „nicht nachvollziehbare“ und „nicht aus dem Akteninhalt ableitbare“ Begründung. Sie wendet sich damit aber nicht gegen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0117499), sondern spricht nur einzelne Modalitäten des insgesamt als Beitrag zum (im Inland begangenen) schweren Raub nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB beurteilten Verhaltens an (vgl RIS‑Justiz RS0099594). Der Rechtsmittelwerber lässt nämlich die Feststellung unbekämpft, wonach er sich vereinbarungsgemäß am Tag des Raubes in einem Ersatzfluchtwagen zur Abholung der unmittelbaren Täter mit dem Vorsatz bereithielt, zum Raubüberfall beizutragen (US 3 f), wobei er auch vom Einsatz der Gaspistole wusste (US 5).
Auch die – im Wesentlichen mit der Mängelrüge gleichlautende – Tatsachenrüge (Z 5a) nimmt mit dem Hinweis auf einzelne Passagen aus der Verantwortung des Angeklagten betreffend die Planungsphase nicht Bezug auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und verfehlt damit den Rahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0119583 [T12]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)