European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00026.20K.0408.000
Spruch:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** J***** des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: dritter Fall) StGB (I) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er am 21. Oktober 2018 in W*****
(I) ***** R***** am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig für immer eine schwere Schädigung des Gehörs des Genannten herbeigeführt, indem er ihm einen Faustschlag ins Gesicht „bzw“ (vgl US 5: einen Stoß) gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und dadurch einen rechtsseitigen Schädelbasisbruch, Hirnrindenprellungen im Bereich des rechten Stirnlappens verbunden mit Blutungen zwischen den Hirnhäuten sowie eine massive Verletzung des rechten Innenohrs und des rechten Gleichgewichtsorgans, verbunden mit einem dauerhaften Tinnitus und einer deutlichen Hörminderung rechtsseitig erlitt;
(II) ***** C***** am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf und ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Abschürfung am Kopf und am linken Ellenbogen, Würgemale am Hals sowie Blutergüsse am rechten Oberarm erlitt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.
Zutreffend zeigt die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) auf, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu I (Misshandlungsvorsatz; US 5 f) und II (Verletzungsvorsatz; US 5) mit keinem Wort begründet sind. Wenngleich es zulässig ist, aus äußeren Umständen der Tat Schlüsse auf die innere Tatseite zu ziehen (RIS‑Justiz RS0098671), bedürfen die Feststellungen zu dieser jedenfalls einer ausdrücklichen Begründung im Urteil (vgl RIS‑Justiz RS0128679, RS0108609 [T5]).
Dieser Mangel erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung des angefochtenen Urteils bereits bei nichtöffentlicher Beratung und die Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (§ 285e StPO).
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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