European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00118.19F.0407.000
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Innsbruck vom 3. Juli 2018 (ON 15) wurde Aaron M***** je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG sowie der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Mit Eingaben vom 1. Oktober 2019 (ON 21) und vom 3. November 2019 (ON 24) erhob der Verurteilte gegen dieses Urteil jeweils „Nichtigkeitsbeschwerde“. Diese Rechtsmittel wies das Landesgericht Innsbruck mit Beschlüssen vom 18. Oktober 2019 (ON 22) und vom 13. November 2019 (ON 25) „gemäß § 285a StPO“ als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die genannten Beschlüsse gerichteten Beschwerden des Verurteilten vom 29. November 2019 (ON 26) waren mangels gesetzlichen Bezugspunkts zurückzuweisen. Die angefochtenen Beschlüsse sind nämlich zufolge insoweit fehlender Kompetenz des Erstgerichts wirkungslos (vgl RIS‑Justiz RS0116270 [insbesondere T7]). Inhaltlich sind die Eingaben des Verurteilten vom 1. Oktober 2019 und vom 3. November 2019 jeweils als Berufung zu verstehen (§ 489 Abs 1 StPO). Das Landesgericht ist aber – entgegen dem ihm bei Nichtigkeitsbeschwerden eingeräumten Recht (§ 285a StPO) – nicht befugt, Berufungen selbst zurückzuweisen.
Über die Berufung hat daher das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)