Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei H*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten und gefährdenden Parteien 1. F*****, 2. C*****, und 3. Mag. A*****, alle vertreten durch Dr. Hansjörg Mader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 100.000 EUR, Unterlassung sowie Feststellung (hier: wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 8. Jänner 2020, GZ 10 R 63/19v‑10, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 15. November 2019, GZ 41 Cg 112/19t‑2, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00023.20V.0326.000
Spruch:
Die
Zurückziehung des Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. 3. 2020 seinen Revisionsrekurs zurückgezogen. Nach den mangels gesonderter Regelungen in der
EO analog anzuwendenden Bestimmungen der §§ 484, 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T2]; 5 Ob 183/13t [T10]).
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