European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00009.20T.0302.000
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK‑StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK‑StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu.
Denn weder der Wohnsitzwechsel in den Sprengel eines anderen Gerichts (vgl RIS‑Justiz RS0129146) noch „organisatorische Gründe“ (wie etwa die Vermeidung reisebedingter Unkosten oder Zeitversäumnis – vgl RIS‑Justiz RS0127777) stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar, zumal überdies Zeugen aus dem Tatortsprengel zu vernehmen sind (ON 3 in ON 42).
Eine Vernehmung (bloß) per Videokonferenz (vgl ON 55) ist in der Hauptverhandlung nicht zulässig (RIS‑Justiz RS0128200).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)