Rechtssatz
Die Möglichkeit der Beteiligung des Beschuldigten bei einer Verhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung nur für die Durchführung einer Haftverhandlung (§ 176 Abs 3 iVm § 153 Abs 4 StPO), nicht jedoch für die Hauptverhandlung vor. Ist für das Gericht ersichtlich, dass dem Angeklagten ein (persönliches) Erscheinen bei Gericht zufolge eines „unabweisbaren Hindernisses“ verwehrt ist, so kommt ein Verfahren in Abwesenheit von vornherein nicht in Betracht.
13 Os 122/17s | OGH | 06.12.2017 |
Auch; Beisatz: Eine (dennoch) auf diese Weise durchgeführte Hauptverhandlung (und Urteilsfällung) findet in Abwesenheit des Angeklagten statt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20120828_OGH0002_0120OS00096_12B0000_001
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