OGH 3Ob203/19b

OGH3Ob203/19b26.2.2020

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.‑Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Kodek und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Barbara Loipetsberger, Rechtsanwältin in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Mag. Jürgen Lappi, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Unzulässigerklärung einer Exekution (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 3. Juli 2019, GZ 22 R 172/19d‑22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00203.19B.0226.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Die außerordentliche Revision des Oppositionsklägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):

Rechtliche Beurteilung

1. Die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts für die Beurteilung der Frage der Verjährung der titulierten Forderung war und ist zwischen den Parteien nicht strittig (dazu Musger in KBB 5 , Art 3 Rom I-VO Rz 6 mwN). Ebenso unstrittig ist, dass für die Frage der Unterbrechung der Verjährung hier die Bestimmungen des BGB in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden sind.

2. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs, für die Einheitlichkeit oder gar Fortbildung ausländischen Rechts Sorge zu tragen (RIS‑Justiz RS0042940 [T2, T3, T8]). Eine erhebliche Rechtsfrage kann daher bei Anwendbarkeit fremden Rechts nur dann vorliegen, wenn dieses Recht unzutreffend ermittelt oder eine in dessen ursprünglichem Geltungsbereich in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht missachtet wurde oder dem Rechtsmittelgericht grobe Subsumtionsfehler unterlaufen wären, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssten (RS0042948 [T3, T21, T23]; RS0042940 [T9]).

3.1 Das Berufungsgericht gab ausführlich die in der deutschen Lehre und Rechtsprechung zu § 208 BGB aF einhellig vertretene Rechtsansicht wieder, nach der ein die Verjährung unterbrechendes „Anerkenntnis“ als eine „geschäftsähnliche Handlung“ das rein tatsächliche Verhalten des Schuldners dem Gläubiger gegenüber ist, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt; einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung des Schuldners bedarf es dafür nicht. Dem tritt die Revision nicht substantiiert entgegen, weshalb sie nicht dem § 506 Abs 2 ZPO entspricht.

Feststellungen zum Erklärungsbewusstsein des Klägers bedurfte es daher nicht. In der Beurteilung des Berufungsgerichts, die einem Angestellten der nunmehrigen Beklagten vom Schuldner erteilte Verkaufsvollmacht für die nun zu verwertende Liegenschaft sowie ein späteres Vergleichsangebot des Schuldners stellten jeweils die Verjährung der titulierten Forderung unterbrechende Anerkenntnisse im Sinn des § 208 BGB aF dar, ist keine unvertretbare Fehlbeurteilung zu erblicken.

3.2 Die Revision erschöpft sich im Übrigen in der bloßen Behauptung, die Frage, ob die Verjährungsfrist des § 218 BGB aF durch § 208 BGB aF unterbrochen werden könne, werde in der Judikatur in Deutschland uneinheitlich und im Widerspruch zur dort herrschenden Literatur beantwortet, ohne dies durch Zitate zu belegen. Auch damit wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

3.3 Jene Ausführungen der Revision, die auf den ordre public Bezug nehmen, sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie die vom Berufungsgericht vertretbar verneinte Verjährung des betriebenen Anspruchs (dennoch) unterstellen.

Stichworte