OGH 8ObA3/20d

OGH8ObA3/20d24.1.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L***** K*****, vertreten durch Engelbrecht Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde M*****, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 2019, GZ 6 Ra 68/19w‑17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00003.20D.0124.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie auch die Revision selbst einräumt, kann das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Das gilt auch für die Frage, ob die Kündigung eines Vertragsbediensteten wegen eines die Vertrauensunwürdigkeit begründenden Verhaltens berechtigt ist (RIS‑Justiz RS0106298 [insb T7]).

Eine Einzelfallentscheidung ist für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm korrigiert werden müsste. Bewegt sich das Berufungsgericht im Rahmen der Grundsätze einer ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und trifft es seine Entscheidung ohne krasse Fehlbeurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls, so liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (RS0044088 [T8, T9]).

Das Berufungsgericht hat sich mit der Beurteilung, dass das Verhalten des Klägers (darunter: eigenmächtige Inanspruchnahme von Zeitausgleich; Missachtung einer Dienstanweisung; Bezeichnung von Hilfskräften gegenüber Vorgesetzten als „faule Schweine“; Äußerung, der vorgesetzte Amtsleiter könne sich einen vorbereiteten Vereinbarungsentwurf „in den Arsch schieben“) dem Ansehen und Interessen des Dienstes abträglich war, innerhalb der Grundsätze der Rechtsprechung und des ihm vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums gehalten. Unbedenklich ist nach den bindenden Tatsachenfeststellungen auch die Beurteilung, dass die Beklagte in der schriftlichen Kündigung mit ausreichender Deutlichkeit sowohl auf den gesetzlichen Kündigungsgrund als auch auf die der Vertragsauflösung zugrundeliegenden Anlassfälle Bezug genommen hat.

Die Revision zeigt damit keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

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