European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00137.19G.0114.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nahom N***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 26. Mai 2018 in Wien T***** P***** mit Gewalt zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie am Hals küsste, ihr linkes Handgelenk festhielt und sie zu Boden drückte, sie würgte, sein Becken mit erigiertem Penis an ihrem Körper rieb, sie an den Haaren packte, ihre Hand auf sein erigiertes Glied legte und Auf‑ und Abbewegungen durchführte, ihren Kopf mit beiden Händen in Richtung seines Penis drückte und sie aufforderte, Oralverkehr an ihm vorzunehmen, was an ihrer heftigen Gegenwehr scheiterte, worauf er sie neuerlich zu Boden drückte und ihre Hose zu öffnen versuchte, wobei sie ihm in den Unterleib trat, sodass er von ihr abließ.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 26. Juli 2019 gestellten Antrags auf ergänzende Vernehmung der Zeugin T***** P***** zum Beweis dafür, „ob ihr etwas Markantes“ am Geschlechtsteil des Angeklagten aufgefallen ist, Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Zum einen war der Antrag auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS‑Justiz RS0118123), zum anderen betraf er keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand (RIS‑Justiz RS0116503). Soweit er zur Erschütterung der Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin gestellt wurde, blieb offen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme ergeben sollte, die Zeugin habe in Bezug auf entscheidende Tatsachen die Unwahrheit gesagt (RIS‑Justiz RS0120109 [T3]).
Dem Einwand von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Auffälligkeiten in der Persönlichkeit des Opfers berücksichtigt und dargelegt, warum es den Feststellungen dennoch dessen Angaben zugrunde legte (US 6). Zu der von der Beschwerde begehrten detaillierten Auseinandersetzung mit einzelnen Passagen aus dem Befund der klinisch‑psychologischen Sachverständigen war das Schöffengericht schon mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten. Im Übrigen kam die Sachverständige trotz der befundeten Defizite des Opfers im Wahrnehmen seiner Bedürfnisse und Grenzen sowie der (durch Persönlichkeitsstörungen bedingten) leicht eingeschränkten Zeugentüchtigkeit und Aussagevalidität zu dem Schluss, dass die Angaben der Zeugin P***** als erlebnisbasiert bewertet werden können (ON 16 S 129 f, 155), weshalb ein von der Beschwerde behaupteter (erörterungsbedürftiger) Widerspruch (im Gutachten) ohnehin nicht vorliegt.
Dem Umstand, dass der Angeklagte seinen Angaben zufolge beschnitten ist (ON 25 S 20), kommt im vorliegenden Fall nicht die Eignung zu, die Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen zu beeinflussen, weshalb er – der Beschwerde zuwider – kein erörterungsbedürftiges Verfahrensergebnis ist (RIS-Justiz RS0116877).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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