European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00081.19P.1217.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vater am Samstag, 31. 8. 2019, zugestellt. Die vierzehntägige Rechtsmittelfrist, § 65 Abs 1 AußStrG, endete daher am Montag, 16. 9. 2019.
Der Vater gab sein Rechtsmittel zwar innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist am 10. 9. 2019 zur Post. Er adressierte es jedoch unrichtig nicht an das Erstgericht, sondern an die Bezirkshauptmannschaft D*****. Bei der Beurteilung der Einhaltung der Frist sind die Tage des Postlaufs eines Schriftstücks nur dann außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (RS0041584 [T14]). Das erst am 17. 9. 2019 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel ist daher verspätet.
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