European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0140NS00073.19Z.1119.000
Spruch:
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Am 11. Oktober 2019 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen, die sowohl die Hauptfrage in Richtung eines Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB als auch die dazu (alternativ zusammengefasst; vgl RIS‑Justiz RS0102740) nach Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB) und Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB) gestellte Zusatzfrage sowie die Eventualfrage in Richtung eines Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB bejaht hatten, gemäß § 334 Abs 1 StPO aus (ON 39 S 32).
Zufolge §
334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
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