OGH 13Os59/19d

OGH13Os59/19d13.11.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Schrott in der Finanzstrafsache gegen Michael D***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Dezember 2018, GZ 124 Hv 7/18k‑20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00059.19D.1113.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael D***** mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er im Bereich des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel als Geschäftsführer der m***** gmbh vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige‑, Offenlegungs‑ oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung selbst zu berechnender Abgaben bewirkt, indem er von Jänner 2011 bis Juni 2011 (im Urteil nach Kalendermonaten gegliederte) Abgaben bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats nicht anzeigte und abführte, und zwar

I) an Wettgebühren für gewerbsmäßig abgeschlossene Sportwetten (§ 33 TP 17 Abs 1 Z 1 GebG) um insgesamt 396.225,63 Euro sowie

II) an Glücksspielabgaben für die in Form von aufgezeichneten Hunderennen gemäß § 57 Abs 1 und 3 GSpG veranstalteten Ausspielungen mit Glücksspielautomaten um insgesamt 4.780,05 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS‑Justiz RS0099810). Eine Rechtsrüge, die

übergeht, dass die von ihr vermissten Feststellungen im Urteil ohnedies enthalten sind, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS‑Justiz RS0099775).

Diesen Bezugspunkt verfehlt die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die mit eigenen Erwägungen das Vorliegen der subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers bestreitet, dabei aber die gerade dazu getroffenen Feststellungen (US 6) übergeht.

Die vom Beschwerdeführer vermisste Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (der Sache nach Z 5 vierter Fall) findet sich auf US 8.

Soweit der Beschwerdeführer substanzlos vorbringt, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien „aktenwidrig“, geht er daran vorbei, dass unter dem Aspekt der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) ein den Tatrichtern unterlaufenes Fehlzitat im Rahmen der Beweiswürdigung beanstandet, nicht aber geltend gemacht werden kann, dass aus den Beweisergebnissen andere als die im Urteil gezogenen Schlüsse abzuleiten gewesen wären (RIS‑Justiz RS0099431 [T13]). Ein solches Fehlzitat wird von der Beschwerde nicht behauptet.

Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet. Soweit die Beschwerde erklärt, das zu Z 9 lit a erstattete Vorbringen „auch zum Inhalt dieses Nichtigkeitsgrundes“ (Z 9 lit b) zu machen, entzieht sie sich von vornherein einer inhaltlichen Erwiderung (RIS‑Justiz RS0115902).

Mit der auf Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Behauptung, die Voraussetzungen des § 42 StGB (gemeint offensichtlich § 191 StPO) lägen vor, orientiert sich der Beschwerdeführer nicht an der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen und verfehlt damit erneut den gesetzlichen Bezugspunkt. Geht er doch – urteilsfremd – von geringer Schuld aus, weil der Angeklagte lediglich „Laufbursche“ gewesen sei und die Tat keinerlei Folgen nach sich gezogen habe (vgl aber US 3, 5 f, 7 f). Überdies unterlässt die Rüge eine Auseinandersetzung mit der weiteren für das angestrebte Vorgehen bestehenden Voraussetzung des Fehlens generalpräventiver Bedenken (§ 191 Abs 1 Z 2 StPO; RIS‑Justiz RS0116565, vgl demgegenüber US 11).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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