European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00156.19H.1022.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Haben beide Teile einen gleichgerichteten Willen, wird dieser unabhängig von der objektiven Erklärungsbedeutung ihres Handelns Inhalt des sogenannten natürlichen Konsenses (2 Ob 30/19d; RS0014005; RS0017741; Bollenberger in KBB 5 § 863 Rz 4). Ist dieser zu bejahen, kommt es auf den objektiven Erklärungswert allfälliger schlüssiger Willenserklärungen oder die Frage nach der „richtigen“ Vertragsauslegung nicht mehr entscheidend an (RS0017811; RS0017783).
Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Beklagte bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags mit dem Kläger „definitiv“ die Absicht, das strittige Teilstück des neuen Servitutswegs zu errichten, was auch dem Willen des Klägers entsprach. Es bestand ferner Einigkeit darüber, dass mit dem Bau nach dem Vorliegen der Förderzusage begonnen wird. Die Förderzusage wurde im Jahr 2015 erteilt.
Schon im Hinblick auf den aus diesen Feststellungen abzuleitenden natürlichen Konsens der Streitteile ist dem Berufungsgericht kein korrekturbedürftiger Fehler unterlaufen, wenn es seiner rechtlichen Beurteilung eine vertragliche Verpflichtung des Beklagten zur Errichtung des strittigen Wegteils zugrunde gelegt hat. Die Kostenbeteiligung des Klägers wurde ohnedies ausdrücklich vertraglich festgelegt.
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