OGH 10ObS109/19f

OGH10ObS109/19f15.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Februar 2019, GZ 10 Rs 101/18y‑110, mit dem der Beschluss des Arbeits‑ und Sozialgerichts Wien vom 29. Dezember 2017, GZ 25 Cgs 191/09z‑103, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:010OBS00109.19F.1015.000

 

Spruch:

Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der in die Urteilsausfertigung aufgenommene Beschluss des Erstgerichts auf Nichtzulassung einer Klagsänderung (hier: Klagsausdehnung) meritorisch bestätigt wird, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar (RS0039426; RS0102656).

Stichworte