OGH 4Ob510/96 (RS0102656)

OGH4Ob510/9630.1.1996

Rechtssatz

Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte (hier: Beseitigungsanspruch), in einer neuen Klage geltend zu machen. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist daher dann, wenn das Berufungsgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung eine Klageänderung nicht zulässt - entgegen der Lehre und der Entscheidung 2 Ob 287, 288/59 = JBl 1960, 21 - nicht anzuwenden.

Normen

ZPO §235 A
ZPO §519 Abs1 Z1 B
ZPO §519 Abs1 Z1 G

4 Ob 510/96OGH30.01.1996

Veröff: SZ 69/21

1 Ob 200/98pOGH28.07.1998

nur: Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. (T1)

8 Ob 263/00kOGH05.07.2001

Auch; Veröff: SZ 74/118

6 Ob 137/01tOGH23.08.2001

nur: Wird eine Klageerweiterung vom Berufungsgericht nicht zugelassen, so wird der Rechtsschutz auch nicht abschließend verweigert. Dem Kläger ist es unbenommen, den Anspruch, um den die Klage erweitert werden sollte (hier: Beseitigungsanspruch), in einer neuen Klage geltend zu machen. (T2)

10 ObS 109/19fOGH15.10.2019

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0040OB00510_9600000_002