OGH 12Os113/19p

OGH12Os113/19p15.10.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über den Antrag des Genannten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2019, GZ 16 Hv 33/11d‑568, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00113.19P.1015.000

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit – auch einen Freispruch enthaltendem – Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2019, GZ 16 Hv 33/11d-568, wurde Wolfgang M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./), der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./1./ und 3./), jeweils eines Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II./2./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III./), des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (IV./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB (V./) schuldig erkannt.

Dieses Urteil erwuchs gegenüber dem Angeklagten in Rechtskraft, weil dieser unmittelbar nach Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtete (ON 567 S 28).

Rechtliche Beurteilung

Die mit selbst verfasstem Schreiben vom 14. August 2019 (im Übrigen ohne die erforderliche Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung [vgl § 364 Abs 1 Z 3 StPO]) begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil ein solcher Antrag nur bei Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs bewilligt werden kann. Hingegen kann ein Rechtsmittelverzicht mit einem Wiedereinsetzungsantrag nicht korrigiert werden (RIS‑Justiz RS0101182; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 11.55).

Der Antrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.

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