European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00113.19P.1015.000
Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit – auch einen Freispruch enthaltendem – Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. März 2019, GZ 16 Hv 33/11d-568, wurde Wolfgang M***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (I./), der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./1./ und 3./), jeweils eines Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (II./2./), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III./), des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (IV./) und des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 StGB (V./) schuldig erkannt.
Dieses Urteil erwuchs gegenüber dem Angeklagten in Rechtskraft, weil dieser unmittelbar nach Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtete (ON 567 S 28).
Rechtliche Beurteilung
Die mit selbst verfasstem Schreiben vom 14. August 2019 (im Übrigen ohne die erforderliche Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung [vgl § 364 Abs 1 Z 3 StPO]) begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, weil ein solcher Antrag nur bei Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs bewilligt werden kann. Hingegen kann ein Rechtsmittelverzicht mit einem Wiedereinsetzungsantrag nicht korrigiert werden (RIS‑Justiz RS0101182; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 11.55).
Der Antrag war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.
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