European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00070.19X.1009.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, wurde der von Sebastian N***** am 24. Mai 2019 gestellte Antrag auf Fortführung des auf Grund seiner Anzeige von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 22 St 47/14v gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen geführten und gegen sämtliche Beschuldigte gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete, von Sebastian N***** persönlich beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom heutigen Tag, AZ 13 Os 67/19f, mangels Antragslegitimation des Genannten zurückgewiesen.
Ebenso war in Ansehung seines nachträglich gesondert wortgleich eingebrachten, nunmehr von seiner Vertreterin unterfertigten Antrags vorzugehen (RIS‑Justiz RS0126446 und RS0126176).
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