European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00067.19F.1009.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, wurde der von Sebastian N***** am 24. Mai 2019 gestellte Antrag auf Fortführung des auf Grund seiner Anzeige von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 22 St 47/14v gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen geführten und gegen sämtliche Beschuldigte gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der von Sebastian N***** direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete, von seiner Vertreterin nicht unterfertigte Antrag auf Erneuerung des Verfahrens, der schon deshalb zurückzuweisen war, weil der Genannte als Anzeiger und Opfer zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS‑Justiz RS0126446 und RS0126176).
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