European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00152.19B.0911.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger erhielt am 16. Mai 2009 in Tirol von seinem Hausarzt einen Impfstoff verabreicht, der von der erstbeklagten (damaligen) Zulassungsinhaberin mit Sitz in Wien hergestellt wurde; die Zweitbeklagte ist seit 1. Mai 2015 Zulassungsinhaberin dieses Impfstoffs. Im Jahr 2012 erkrankte der Kläger an multipler Sklerose.
Der Kläger begehrt – gestützt auf das PHG – von den Beklagten zur ungeteilten Hand Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden, Folgen und Nachteile aus der Zeckenschutzimpfung im Jahr 2009; der Impfstoff sei ursächlich für die 2012 bei ihm aufgetretene Erkrankung. Die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts ergebe sich aus dem Ort der Schadenszufügung; das fehlerhafte Produkt sei injiziert worden und habe am Wohnort des Klägers die Erkrankung (und damit den Schadenseintritt) bewirkt.
Die Beklagten erhoben die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit.
Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf und ist daher zurückzuweisen.
1. § 92a JN ist auch auf Ersatzansprüche nach dem PHG anwendbar (10 Ob 7/05k; Mayr in Rechberger , ZPO 5 § 92a Rz 1).
Wie der Oberste Gerichtshof bereits klarstellte, ist bei einem Auseinanderfallen von Handlungsort und Erfolgsort allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist, hat hingegen außer Betracht zu bleiben (RIS‑Justiz RS0046720; zuletzt 7 Ob 173/17t mwN; Mayr in Rechberger , ZPO 5 § 92a JN Rz 2). Ein schädigendes Verhalten der Beklagten in Tirol macht der Kläger aber gar nicht geltend.
2. Die Lehre und Rechtsprechung zum Deliktsstatut des § 48 IPRG, nach der bei der Gefährdungshaftung Handlungsort der Ort ist, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle geraten ist und dadurch den Unfall herbeigeführt hat (RS0121126 [T2]), kann für die Auslegung des Gerichtsstands nach § 92a JN nicht herangezogen werden (7 Ob 541/92).
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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