OGH 1Ob123/19y

OGH1Ob123/19y29.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH *****, vertreten durch Dr. Mag. Georg Prchlik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** T*****, vertreten durch die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 60 Cg 72/16y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (wegen 53.076,93 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 2019, GZ 11 R 62/19x‑24, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Februar 2019, GZ 60 Cg 16/18s‑20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00123.19Y.0829.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Soweit die Wiederaufnahmsklägerin (in der Folge nur: Klägerin) aus der Aussage ihres Geschäftsführers andere Feststellungen als die getroffenen ableiten will, bekämpft sie die Beweiswürdigung. Der Oberste Gerichtshof ist aber nicht Tatsacheninstanz, weshalb die Beweiswürdigung von ihm nicht überprüft werden kann (RIS‑Justiz RS0042903 [T4, T5, T10]; vgl RS0043371).

2.1. Ob ein Wiederaufnahmskläger die nach § 530 Abs 2 ZPO (vgl RS0044533 [T10]) zumutbare Sorgfalt angewendet hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei gerade im Fall der rechtsanwaltlich vertretenen Partei ein strenger Maßstab anzulegen ist (RS0044533 [T6]). Einer Entscheidung darüber kommt grundsätzlich keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0111578). Regelmäßig kommt eine Wiederaufnahme nicht in Betracht, wenn die Partei das Beweismittel bei gebotener Sorgfalt bereits im Verfahren hätte finden (RS0044533 [T12]), etwa einen möglichen Zeugen rechtzeitig ermitteln hätte können (RS0044533 [T7]).

2.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass hier ein derartiges Verschulden zu bejahen sei, ist keine Fehlbeurteilung. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass der nunmehr beantragte Zeuge an Gesprächen über Honorarfragen zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Wiederaufnahmsbeklagten teilgenommen hat. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es deshalb für die Klägerin im wiederaufzunehmenden Verfahren möglich gewesen wäre, ohne weiteres die Bedeutung dieses Beweismittels zu erkennen und diesen Zeugenbeweis zu beantragen, sodass ihr der Beweis ihres fehlenden Verschuldens nicht gelungen sei, ist nicht zu beanstanden. Eine nachträglich erkannte Fehleinschätzung des Beweiswerts eines (nicht beantragten) Beweismittels kann nicht zur Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO führen (RS0117483 [T2]), weil die Wiederaufnahmsklage nicht dazu bestimmt ist, dass die Parteien von ihnen in der Prozessführung begangene Fehler beheben (RS0044354).

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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