OGH 9ObA95/19i

OGH9ObA95/19i27.8.2019

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer und Wolfgang Jelinek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.921,35 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 2019, GZ 10 Ra 22/19g‑17, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00095.19I.0827.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Auf das Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten war zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens der Kollektivvertrag für das Bordpersonal der A***** und L***** samt Garantieerklärung sowie der Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag und Zusatzkollektivvertrag-2 für das Bordpersonal der A***** AG und L***** GmbH („Einsparungspaket“) anzuwenden.

2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach zu den zwischen der Beklagten und ihren Dienstnehmern geltenden Regelungen über den Anspruch auf eine Firmenpension, die in den wesentlichen Punkten auch dem im vorliegenden Fall anzuwendenden Kollektivvertrag entsprechen, Stellung genommen.

Zuletzt wurde in (den Punkten 1.6. ff) der Entscheidung 9 ObA 77/16p zu einer vergleichbaren Betriebsvereinbarung ausgeführt:

Auch die verfahrensgegenständliche Betriebsvereinbarung differenziert nach ihrem Wortlaut nicht zwischen Arbeitnehmern, die lange vor Erreichen des Pensionsantrittsalters aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschieden sind, und solchen, die (…) wegen Erreichen des Pensionsantrittsalters ausscheiden. Dass die Zusatzpension zeitlich nicht zwingend mit dem Anspruch auf eine ASVG-Pension zusammenfallen muss, geht schon daraus hervor, dass der Anspruch auf Leistung der Zusatzpension bereits mit dem 60., frühestens mit dem 55. Lebensjahr besteht (§ 11 Abs 1 Pensionskassen-BV) und ein Anspruch auf die ASVG-Pension nur für eine bestimmte Höhe, nicht aber für den Grund der Zusatzpension eine Anspruchsvoraussetzung bildet (§ 11 Abs 2 Pensionskassen-BV: 'Hat der Arbeitnehmer zudem einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension nach dem ASVG, beträgt die Leistung zumindest …'). Dass nur jene Arbeitnehmer, die der Beklagten bis zum Erreichen des Leistungsfalls gemäß § 11 Abs 1 betriebstreu blieben, eine leistungsorientierte Pensionskassenpension erhalten sollten, geht daraus gerade nicht hervor. Das Erfordernis der Betriebstreue findet vielmehr in der Anknüpfung einer gesicherten Mindest-Pensionsleistung an die Vollendung von 15 und mehr Dienstjahren seinen Niederschlag (§ 11 Abs 2 Pensionskassen-BV). (...)

Dass Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Pensionskassenleistung (auch) nach Maßgabe jenes verrenteten Betrags erhalten sollen, der sich aus der Erstdotation der Beklagten auf die Pensionskasse und den während des aufrechten Dienstverhältnisses getätigten laufenden monatlichen Beitragsleistungen zusammensetzt, steht einer Nachschusspflicht nicht entgegen, wenn den Arbeitnehmern nicht nur Beitragszahlungen, sondern – wie hier in § 11 Abs 2 Pensionskassen-BV – eine jedenfalls gesicherte Pensionshöhe zugesagt wurde. (...)

Dass es – so die Beklagte im Hinblick auf § 7 Pensionskassen-BV – bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu einer 'Wandlung des bisher bedingten Anspruchs der Klägerin auf eine leistungsorientierte Pensionskassenleistung in eine unverfallbare Anwartschaft' komme, ist insofern unzutreffend, als Arbeitnehmer auch vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis lediglich eine Anwartschaft auf die Versorgungsleistung erwerben, deren Erhalt mit der Anordnung der Unverfallbarkeit auch für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesichert werden soll (vgl § 5 Abs 1 BPG).

Der die Anspruchsvoraussetzungen regelnden Bestimmung des § 11 Abs 1 Pensionskassen-BV ist sohin nicht zu entnehmen, dass bei vorzeitigem Ausscheiden vor dem Leistungsfall lediglich eine beitragsorientierte Pensionskassenpension gebühren sollte.“

3. Die außerordentliche Revision der Beklagten enthält keine überzeugenden Argumente für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung, der die Vorinstanzen in ihren Entscheidungen gefolgt sind.

Die Beklagte beruft sich im Wesentlichen auf Punkt 4 2. Satz des Zusatzkollektivvertrags („Einsparungspaket“): „Als Bemessungsgrundlage für die Pensionsleistung Anhang VIII, § 11 (2) vorzeitige Alterspension, gilt sofern der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Dienstverhältnisses einen bescheidmäßigen Anspruch auf eine Pension nach dem ASVG hat, jene Bemessungsgrundlage, die gegolten hätte, wenn kein Einsparungspaket vereinbart worden wäre.“

Diese Bestimmung enthält jedoch nach ihrem klaren Wortlaut nur die Bestätigung der vereinbarten Bemessungsgrundlage für den dort genannten Fall. Dass in allen anderen Fällen, in denen zum damaligen Zeitpunkt eine leistungsorientierte Pensionszusage bestand, diese ersatzlos entfallen sollte, lässt sich weder aus dieser Bestimmung allein noch in Zusammenhalt mit dem Zweck der Gesamtregelung entnehmen. Die Grundlagen zur „Umsetzung des Einsparungspaketes“ finden sich vielmehr nach der Systematik des Zusatzkollektivvertrags („Einsparungspaket“) in seinen Punkten 5–7.

Ob der Zusatzkollektivvertrag („Einsparungspaket“) allenfalls überhaupt keine Auswirkungen auf leistungsorientierte Pensionszusagen hat, kann dahingestellt bleiben; er hat sie jedenfalls durch Verringerung der Beitragsleistungen auf beitragsorientierte Pensionsleistungen bei all jenen Mitarbeitern, die die Voraussetzungen für eine leistungsorientierte Betriebspension nicht erfüllen. Dass es daher bei einer anderen Auslegung zu überhaupt keinen Einsparungen in Zusammenhang mit Pensionsleistungen kommen würde, ist nicht richtig.

4. Auch aus der in § 5 BPG enthaltenen Regelung über die Unverfallbarkeit lässt sich für die Beklagte letztlich nichts gewinnen, diesbezüglich kann ebenfalls auf die Entscheidung 9 ObA 77/16p verwiesen werden.

Ob die geleisteten Beiträge bei einer leistungsorientierten Pensionszusage ausreichend Deckung für die zugesagte Leistung bieten, stellt sich in gleicher Weise bei einem bis zur Pensionierung durchgehenden Arbeitsverhältnis wie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits zu einem früheren Zeitpunkt.

5. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Stichworte